Titel Logo
Homberg Efze aktuell
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Benutzung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Verwaltung der Friedhöfe

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Bestattungen

§ 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 11

Ausheben der Gräber

§ 12

Ruhezeit

§ 13

Totenruhe und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

§ 15

Verlegung von Grabstätten

§ 16

Reihengrabstätten für Sargbestattung

§ 17

Maße von Sarggrabstätten

§ 18

Wahlgrabstätten für Sargbestattung

§ 19

Beisetzung von Aschen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 22

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

§ 23

Zustimmungserfordernis

§ 24

Anlieferung

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

§ 26

Unterhaltung

§ 27

Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Allgemeines

§ 29

Vernachlässigung

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30

Benutzung der Leichenhallen

§ 31

Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

§ 33

Listen

§ 34

Haftung

§ 35

Ordnungswidrigkeiten; Zwangsmittel

§ 36

Rechtsbehelfe

§ 37

Gebühren

§ 38

Inkrafttreten

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 S. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) in der Sitzung vom 27. November 2025 folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Kreisstadt Homberg (Efze) in ihrem jeweiligen Umfang gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

- Allmuthshausen

- „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt)

- Berge

- Caßdorf

- Dickershausen

- „Hinter dem Schloßberg“ (Kernstadt)

- Holzhausen

- Hombergshausen

- Lembach

- Lützelwig

- Mardorf

- Mörshausen

- Mühlhausen

- Nieder-Hülsa

- Ober-Hülsa

- Relbehausen

- Rodemann

- Roppershain

- Rückersfeld

- Sondheim

- Steindorf

- Waßmuthshausen

- Welferode

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Kreisstadt Homberg (Efze) waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten,

c)

die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Kreisstadt Homberg (Efze) beigesetzt werden oder

d)

die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt bei pflegenden Angehörigen, in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 23. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder

f)

totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Buchstabe e) nicht erfüllen (sog. Sternenkinder); diese sind auf Verlangen eines Elternteils individuell auf dem Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt) zu bestatten.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Kreisstadt Homberg (Efze) waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Voraussetzung für die Bestattung von Personen nach den Buchstaben e) und f) auf Friedhöfen der Kreisstadt Homberg (Efze) ist, dass das Elternteil, welches die Bestattung verlangt, Einwohnerin oder Einwohner der Kreisstadt Homberg (Efze) ist.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Trauerfeierlichkeiten, die Andacht der Hinterbliebenen und der Besucher dürfen nicht gestört werden. Im Übrigen ist den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,

h)

zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, oder sich sportlich zu betätigen,

i)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

j)

abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

k)

die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten aus-geführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Aus-nahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungen an Samstagen (Ausnahme) zulässig.

§ 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(3) Der maximal zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m. Übergrößen sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung kann für Urnengrabstätten ein Schließen durch die Bestatter zugelassen werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 13

Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen sowie von Leichen- und Aschenresten, die nur auf Antrag erfolgen können, bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. In der Zustimmung, die mit Auflagen versehen werden kann, ist der Zeitpunkt der Umbettung zu regeln. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebietes sind nicht zulässig. Antragsberechtigt sind die oder der jeweilige(n) Nutzungsberechtigte(n).

(3) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragsstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.

Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kreisstadt Homberg (Efze). An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Sargbestattung,

b)

Wahlgrabstätten für Sargbestattung,

c)

Rasenerdgräber für Sargbestattung,

d)

Anonyme Erdbestattungsgrabstätten für Sargbestattung,

e)

Urnenreihengrabstätten,

f)

Urnenwahlgrabstätten,

g)

Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (Stele),

h)

Anonyme Urnenreihengrabstätten,

i)

Rasenurnengräber,

j)

Urnengräber im Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(5) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erd- oder Urnenbestattung vorgenommen werden. In Ausnahmefällen können

a)

zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder

b)

zu der Leiche eines verstorbenen Elternteiles auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes

in einer Grabstelle beigesetzt werden. Die Beschränkung auf zwei Geschwister entfällt bei der Bestattung von Sternenkindern im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe f. Bei Bestattung eines Elternteils oder gleichzeitig verstorbenen Geschwisterkindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kann keine Bestattung auf dem Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt) erfolgen.

§ 15

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 16

Reihengrabstätten für Sargbestattung

(1) Reihengrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Särgen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a)

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,40 m, Breite 0,70 m, Tiefe 1,50 m.

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,5 m.

b)

für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab:

Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,70 m.

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,5 m.

(4) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

(5) Schon beim Empfang der Grabanweisung soll die/der Nutzungsberechtigte für den Fall ihres/ seines Ablebens ihren/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und diese/n der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a)

auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

d)

auf die Stiefkinder,

e)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f)

auf die Eltern,

g)

auf die vollbürtigen Geschwister,

h)

auf die Stiefgeschwister,

i)

auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis i) wird die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(6) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(8) Ein Rasenerdgrab ist eine Grabstätte für Sargbestattungen für die Beisetzung Verstorbener vom vollendeten 5. Lebensjahr ab, bei der lediglich am oberen Ende der Grabstätte ein Pflanzstreifen (mit den Ausmaßen Breite 1,00 m und Länge 0,50 m) von den Nutzungsberechtigten gestaltet werden kann. Im Übrigen ist die Grabstätte mit Rasen bewachsen. Für das Rasenerdgrab für Sargbestattung gelten – ausgenommen die Rasenpflege – die vorstehenden Absätze entsprechend.

(9) In anonymen Erdbestattungsgrabstätten für Sargbestattung für die Beisetzung Verstorbener vom vollendeten 5. Lebensjahr ab werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Anlage und Pflege durch die Inhaber des Nutzungsrechts finden nicht statt.

(10) In Reihengrabstätten (ausgenommen anonyme Erdbestattungsgrabstätten nach Abs. 9) können pro Sarggrabstelle bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

§ 17

Maße von Sarggrabstätten

Sarggrabstätten haben folgende Maße (einschl. einer Einfassung):

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m, Tiefe: 1,50 m

b)

Reihengrabstätten/einstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,70 m

c)

doppelstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 2,20 m, Breite: 2,20 m, Tiefe: 1,70 m

Der Zwischenraum zwischen den Grabstellen innerhalb einer Grabstätte beträgt 0,4 m.

d)

dreistellige Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 2,20 m, Breite: 3,50 m, Tiefe: 1,70 m

Der Zwischenraum zwischen den Grabstellen innerhalb einer Grabstätte beträgt 0,4 m.

§ 18

Wahlgrabstätten für Sargbestattung

(1) Eine Wahlgrabstätte für Sargbestattungen ist eine ein-, doppel- oder dreistellige Grabstätte für Erdbeisetzungen von Särgen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können erst bei Eintritt eines Todesfalles oder von Personen erworben werden, die das 71. Lebensjahr erreicht haben, und umfassen die gesamte Grabstätte. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes oder die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist mehrfach bis zur jeweiligen Höchstzeit von 30 Jahren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf Antrag möglich. Der Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten kann abgelehnt werden, insbesondere wenn eine Schließung bzw. Entwidmung gem. § 5 beabsichtigt ist; ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Für den Friedhof „Hinter dem Schloßberg“ besteht ein solcher Rechtsanspruch für den Fall, dass eine Wahlgrabstätte bei auslaufender Ruhefrist nicht vollständig belegt ist.

(2) Auf die in § 16 Abs. 3 bzw. § 17 angegebenen Maße wird verwiesen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabmal-urkunde.

(4) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die vollständige Ruhezeit nach § 12. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Eine Beisetzung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In der betreffenden Grabstelle kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die bestehende restliche Nutzungszeit die notwendige Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(7) In einer Wahlgrabstätte können pro Sarggrabstelle bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber(in) für den Fall ihres/seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und diese/n der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(9) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf Personen aus dem Kreis des § 16 Abs. 5 Satz 2 übertragen; dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(10) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Abs. 9 und 10 entsprechend.

(12) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Ehegatten,

2.

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

3.

Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4.

Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 12 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung des Weiteren das Recht, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung zu entscheiden.

(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(14) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 19

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen unterirdisch beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (Stele),

d)

anonyme Urnenreihengrabstätten,

e)

als zusätzliche Belegung von Grabstätten für Erdbeisetzungen (Sargbestattungen),

f)

Rasenurnengräber

g)

Urnengräbern im Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt).

(2) Urnenreihengrab- und Rasenurnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu vier Aschen, in einer Rasenurnengrabstätte bis zu zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Bei Rasenurnengräber kann am oberen Ende der Grabstätte ein Pflanzstreifen (mit den Ausmaßen Breite 1,00 m und Länge 0,50 m) von den Nutzungsberechtigten gestaltet werden; im Übrigen ist die Grabstätte mit Rasen bewachsen, für den die Nutzungsberechtigten nicht zur Pflege verpflichtet sind.

(3) Mit der (grundsätzlich zeitversetzten) Beisetzung einer weiteren Urne in Urnenreihengrabstätten werden diese zu Urnenwahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist mehrfach bis zur jeweiligen Höchstzeit von 20 Jahren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf Antrag möglich. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Die Beisetzung einer Urne ist auch in einer Sarggrabstätte möglich; bei Reihengrabstätten für Sargbestattungen nur, wenn die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit der Sarggrabstätte nicht überschreitet.

(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(5) In Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (Stele) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. An der Stele werden die Namen der Verstorbenen angebracht.

(6) In Urnengräbern im Grabfeld für Sternenkinder auf dem Friedhof „Auf den Berglöchern“ (Kernstadt) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt; Grabmale werden hier nicht errichtet; es ist gestattet, die Grabstätten mit übermähbaren Platten zu kennzeichnen, welche die Fläche der Grabstätte nicht überragen darf..

(7) Für Urnengrabstätten werden folgende Maße festgelegt:

a)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: 1,00 m

b)

Rasenurnengrabstätten

Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m und der zwischen den einzelnen Reihen 1,00 m.

(8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten für Sargbestattungen entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jeder Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und die Gefühle anderer nicht verletzt werden.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen wird für alle Grabstätten eine freie Gestaltung und Bepflanzung zugelassen, soweit § 28 Abs. 1 nicht entgegensteht und soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt.

§ 22

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(2) Für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen gilt § 23 entsprechend.

§ 23

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Abdeckungen und Einfassungen bedarf für alle Friedhöfe der Kreisstadt Homberg (Efze) der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Sie soll vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale zulässig.

Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; die/der Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen

a)

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c)

Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. (bauliche Anlagen) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.

(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungs-berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 24

Anlieferung

Das Anliefern der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, damit diese sie durch einen Beauftragten noch vor ihrer Errichtung überprüfen lassen kann. Dabei sind vorzulegen:

a)

der genehmigte Entwurf,

b)

die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind entsprechend den Regeln der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweiligen Fassung) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 23 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(3) Bei der weiteren Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal und eine vorhandene Einfassung, gegebenenfalls einschließlich des Fundamentes, vor Beginn des Grabaushubes erforderlichenfalls abzubauen.

(4) Wenn wegen einer Beisetzung, nach Festlegung der Friedhofsverwaltung, Grabmale und/oder Ein-fassungen von Nachbargrabstätten abgehoben werden müssen, ist das von den veranlassenden Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten der betroffenen Nachbargrabstätten sind rechtzeitig zu benachrichtigen.

§ 26

Unterhaltung, Standsicherheit

(1) Die Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 27

Entfernung

(1) Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten werden die Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Dazu bedarf es der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VI.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen (Gruben, Sammelbehälter) abzulegen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(2) Die Grabhügel und ihre Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass keine Beeinträchtigung anderer Grabstätten und der öffentlichen Anlagen und Wege erfolgt. Die Bepflanzung darf nicht höher sein als 1,50 Meter. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte (einschließlich des Pflanzstreifens in den Fällen des § 14 Abs. 2 Buchstabe c und i) ist der Nutzungsberechtigte, in den übrigen Fällen (§ 14 Abs. 2, Buchstabe d, g, h, j) die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet sein.

(6) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten (ausgenommen die Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(9) Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, Belegungspläne zu erlassen, die Bestimmungen über die Grabbelegung treffen.

§ 29

Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungsberechtige auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtige nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.

(3) Die/der Nutzungsberechtige ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 2 S. 3 hinzuweisen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen.

VII.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung von den Pietäten endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 31

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Andere Zeiten sind vorher abzusprechen.

(4) Ort und Zeiten der Bestattungen und Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt war, finden für die Nutzungszeit und die Gestaltung die bisherigen Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.

§ 33

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a)

Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihen- und Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, der Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen und der Positionierung bei anonymen Sarg- und Urnenbestattungen sowie bei Urnenbestattungen im Gemeinschaftsgrabfeld und im Grabfeld für Sternenkinder,

b)

eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c)

ein Verzeichnis nach § 26 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 34

Haftung

Die Kreisstadt Homberg (Efze) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Kreisstadt Homberg (Efze) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten; Zwangsmittel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c)

entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d)

entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e)

entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f)

entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g)

entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist der Magistrat der Kreisstadt Homberg (Efze).

(4) Die Beachtung der Vorschriften dieser Satzung kann mit Zwangsmitteln nach dem Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung, durchgesetzt werden; die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung.

§ 36

Rechtsbehelfe

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund dieser Friedhofsordnung stehen dem Betroffenen die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, zu.

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Homberg (Efze) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Benutzung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsordnung) vom 27. Mai 2013, einschl. Änderungen, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

34576 Homberg (Efze), den 27. November 2025
Der Magistrat
-Siegel-
gez. Nico Ritz
Bürgermeister