I. Gebührenpflicht
| § 1 | Gebührenerhebung |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Gebührenschuld; Fälligkeit |
| II. Gebühren | |
| § 4 | Erwerb von Nutzungsrechten |
| § 5 | Bestattungsgebühren |
| § 6 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen sowie der Leichenhalle |
| § 7 | Auslagenersatz für Umbettungen |
| § 8 | Gebühren für Grabräumung |
| § 9 | Sonstige Gebühren |
| III. Schlussbestimmungen | |
| § 10 | Beitreibungsverfahren |
| § 11 | Inkrafttreten |
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 37 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Benutzung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsordnung) vom 01. Januar 2026 hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) in der Sitzung am 27. November 2025 folgende
beschlossen:
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Homberg (Efze) und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Kreisstadt Homberg (Efze) vom 01.01.2026 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Friedhofshallen sind Bestandteile der Friedhöfe.
(2) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, setzt die Verwaltung den zu zahlenden Auslagenersatz im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(1) Gebührenschuldner für Leistungen nach der Friedhofsordnung ist in der nachfolgenden Rangfolge,
| a) | wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat, |
| b) | bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
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| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister. |
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| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder dessen/deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn keine Angehörige vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht zur Sorge nicht nachkommen. |
| c) | wer sich gegenüber der Kreisstadt Homberg (Efze) schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. |
(2) Bei Umbettungen ist die/der Antragsteller/in gebührenpflichtig.
(3) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Werden besondere Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht besteht.
(3) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reiheneinzelgrab für Sargbestattungen | 1.350,00 € |
| b) | Reiheneinzelgrab für Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 360,00 € |
| c) | Urnenreihengrab | 930,00 € |
| d) | Anonymes Urnenreihengrab | 1.300,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen (ab Erreichen des 71. Lebensjahrs vorab möglich) für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | einstelliges Wahlgrab | 2.145,00 € |
| b) | Wahldoppelgrab | 4.170,00 € |
| c) | Wahldreiergrab | 6.195,00 € |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen bzw. bei Umwandlung in eine Urnenwahlgrabstätte im Sinne von § 19 Abs. 3 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | bei einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen pro Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 70,00 € |
| b) | bei Wahldoppelgrabstätten für Sargbestattungen pro Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 135,00 € |
| c) | bei Wahldreiergrabstätten für Sargbestattungen pro Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 200,00 € |
| d) | bei Urnenwahlgrabstätten pro Grabstätte und Jahr der Verlängerung | 55,00 € |
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen (ab Erreichen des 71. Lebensjahrs vorab möglich) für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | einstelliges Wahlgrab | 2.025,00 € |
| b) | Wahldoppelgrab | 4.050,00 € |
| c) | Wahldreiergrab | 6.075,00 € |
(5) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Rasenerdgrab für Sargbestattung | 2.430,00 € |
| b) | Anonyme Erdbestattungsgrabstätten für Sargbestattungen | 2.700,00 € |
| c) | Urnengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld | 1.480,00 € |
| d) | Rasenurnengrab | 1.480,00 € |
(6) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an unbelegten oder freigewordenen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten (§ 18 Abs. 14 der Friedhofssatzung) werden die für die Nutzungszeit erhobenen Gebühren nicht erstattet.
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Friedhofshalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab sind folgende Gebühren zu entrichten:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Grabstätte für Sargbestattung (§ 14 Abs. 2 Buchst. a) bis d) der Friedhofsordnung) | |
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| aa) während der Dienstzeiten | 675,00 € |
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| bb) nach Dienstschluss und an Samstagen | 710,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen (§ 14 Abs. 2 Buchst. a) der Friedhofsordnung) | |
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| aa) während der Dienstzeiten | 255,00 € |
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| bb) nach Dienstschluss und an Samstagen | 270,00 € |
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für das Öffnen von Urnengräbern | 90,00 € |
| b) | Für das Schließen von Urnengräbern | 60,00 € |
(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für die Benutzung einer geschlossenen Friedhofshalle bis 75 m² | 120,00 € |
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| (Allmuthshausen, Holzhausen, Hombergshausen, Lützelwig, Mörshausen, Roppershain, Sondheim, Waßmuthshausen) |
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| b) | für die Benutzung einer geschlossenen Friedhofshalle ab 75 m² | 165,00 € |
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| (Caßdorf, Dickershausen, „Hinter dem Schloßberg“, Mardorf, Mühlhausen) |
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(2) Für die Benutzung der Leichenhalle wird folgende Gebühr erhoben:
pro Tag — 25,00 €
Für Umbettungen von Särgen und Aschenurnen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, wird ein Auslagenersatz geltend gemacht.
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrabstätten sowie einstelliges Wahlgrab für Sargbestattungen | 466,00 € |
| b) | Reihengrabstätten für Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 325,00 € |
| c) | Wahldoppelgrab für Sargbestattungen | 749,00 € |
| d) | Wahldreiergrab für Sargbestattungen | 961,00 € |
| e) | Rasenerdgrab für Sargbestattungen | 184,00 € |
| f) | Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten | 184,00 € |
| g) | Rasenurnengrab | 89,00 € |
(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Gebühren:
| a) | Beschriftung der Stele bei Bestattung in einer Urnengrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld | 500,00 € |
| b) | Verwaltung von Legaten pro Monat | 7,50 € |
| c) | Prüfung und Genehmigung nach § 23 der Friedhofsordnung (Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Abdeckungen und Einfassungen) | 50,00 € |
Gebührenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrages.
(3) Die Fälligkeit der Gebühren nach § 9 richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Zur Zahlung der Gebühren nach § 9 ist verpflichtet,
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| b) | wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| c) | wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die oben angeführten Gebührentatbestände kommen anlässlich der Bestattung von Sternenkindern im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe f) der Friedhofsordnung nicht zur Anwendung.
Auf die Beitreibung der Gebühren finden die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 23. Mai 2013, einschl. ihrer Änderungssatzungen, außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.