vom 06.01.2026, AZ 12.81.40 - Geflügelpest
Aufhebung der
- Aufstallungspflicht für das Gesamtgebiet des Schwalm-Eder-Kreises,
- des Verbots des Verbringens zu Veranstaltungen und
- des Verbots der Durchführung von Veranstaltungen
Aufgrund des Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht für den Schwalm-Eder-Kreis folgende
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung Nr. 1/2025 vom 30.10.2025, AZ 12.81.40 – Geflügelpest wird aufgehoben.
Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Diese Verfügung sowie ihre Begründung können
eingesehen werden.
Am 30.10.2025 erfolgte durch das Nationale Referenzlabor des Friedrich-Löffler-Instituts der Nachweis von hochpathogenen Aviären Influenza A Viren (H5) bei einem im Kreisgebiet des Schwalm-Eder-Kreises verendet aufgefundenem Wildvögel (Kranich). Damit wurde der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 vom
17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung bestätigt.
Die Geflügelpest ist eine durch Influenza A-Viren ausgelöste hochansteckende
Infektionskrankheit, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Vögel führt. Alle Geflügelarten, aber auch viele Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Infizierte Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Kranke oder verendete Vögel sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar.
Wildlebende Wasservögel sind natürliche Reservoirwirte für das Virus der Geflügelpest.
In seiner aktuellen Risikobewertung vom 06.11.2025 stuft das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein.
Nach Abwägung der Risiken des Eintrags-Risiko von Geflügelpest-Viren des Subtyps H5 in Geflügelhaltungen einerseits und den sonstigen Interessen der betroffenen Geflügelhalter, sowie den sich bei Aufstallung für die Tiere ergebenden Problemen, sind die mit der Allgemeinverfügung 1/2025 vom 30.10.2025, AZ 12.81.40 – Geflügelpest verfügten Einschränkungen daher nun aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises, Parkstraße 6, 34576 Homberg (Efze) erhoben werden.
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wird mit der Begründung auf der Internetseite des Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de bekannt gemacht.