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Homberg Efze aktuell
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Nachstehende öffentliche Bekanntmachung des Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) -Flurbereinigungsbehörde- wird hiermit veröffentlicht.

Homberg (Efze), 16.01.2025 Der Magistrat
- FB II/3 WST -
gez.
Dr. Nico RitzBürgermeister

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.: 2-HR-05-26-29-01-B-0004#001

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Borken-Fischteich

Verfahrensnummer: VF 2629

Ladung

In dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren

Borken-Fischteich – VF 2629 -,
Schwalm-Eder-Kreis

sind die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), in der derzeit geltenden Fassung, zur Einsichtnahme für die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) auszulegen und in einem Anhörungstermin zu erläutern.

Der Anhörungstermin wird anberaumt auf

Montag, den 17.02.2025 um 19:00 Uhr
im Bürgerhaus Zimmersrode, Parkstraße 9 in 34599 Neuental

zu dem die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) hiermit eingeladen werden.

Alle Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten

am Dienstag, den 18.02.2025 von 14:00 bis 18:00 Uhr

sowie

am Mittwoch, den 19.02.2025 von 9:00 bis 15:00 Uhr
im Bürgerhaus Zimmersrode, Parkstraße 9 in 34599 Neuental

aus.

In diesem Zeitraum werden Bedienstete des Amtes für Bodenmanagement Homberg (Efze) zur Erteilung von Auskünften und zur eventuellen Aufnahme von Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung zur Verfügung stehen.

Aus organisatorischen Gründen wird darum gebeten, im Bedarfsfall - möglichst bis zum 14.02.2025 - Termine für die Einsichtnahme der Nachweisungen zu vereinbaren.

Hierzu bitte ich Sie, sich mit

Herrn Pagin, Tel.-Nr.: 0611/535-2325 oder

Herrn Streitmatter Tel.-Nr.: 0611/535-2221

in Verbindung zu setzen.

Jeder Beteiligte (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) kann Einwendungen nicht nur im Rahmen der Einsichtnahme, sondern noch bis zur Bekanntgabe der Feststellung der Wertermittlung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorbringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei etwaigen Einwendungen um keine förmlichen Rechtsbehelfe handelt, sondern um Anregungen zur Änderung der Wertermittlung, die in der Folge zu überprüfen sind.

Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich.

Nebenbeteiligte sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften, die rechtliche Interessen im Flurbereinigungsgebiet oder im Flurbereinigungsverfahren zu wahren haben oder geltend machen können (vgl. § 10 FlurbG).

Ihre aus öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte sollen durch die Übertragung auf mindestens wertgleiche neue Grundstücke gewahrt werden.

Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus den Wertermittlungsnachweisen „Nachweis des Alten Bestandes“ zugestellt, der bei einem etwaigen Termin zur Einsichtnahme mitzubringen ist. Dieser Auszug führt die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke mit Fläche und Wert auf. Des Weiteren erhält jeder Teilnehmer ein „Merkblatt zur Wertermittlung“.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Bei Miteigentum sind die Miteigentümer über den Inhalt des Auszuges und über den Termin von dem Empfänger des Auszuges in Kenntnis zu setzen.

Alle zur Legitimation dienenden Papiere sind zum Termin mitzubringen.

Beteiligte, die persönlich an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Vollmachtsvordrucke sind beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) erhältlich oder können auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation über den Link https://hvbg.hessen.de/VF2629 abgerufen werden.

Die Unterschrift unter dieser Vollmacht ist amtlich zu beglaubigen. Dies kann zum Beispiel durch die Gemeindeverwaltung oder den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin erfolgen. Die Unterschriftsbeglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG kostenfrei.

Sofern der Flurbereinigungsbehörde bereits eine schriftliche und ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt, bedarf es keiner neuen.

Der Bewertung liegt folgender Tarif zugrunde:

Wertermittlungsrahmen

Wertkorrekturrahmen Ackerland

Wertkorrekturrahmen Grünland

Wertkorrekturrahmen Weiteres

* Da es sich um die niedrigste verwendete WE-Klasse (Geringstland) handelt, wird hier die 0 WVZ vergeben. Damit die Wertkorrektur nicht abgezogen wird, aber im Nachweis AB ersichtlich ist.

Der vorläufige Kapitalisierungsfaktor wird auf 100,00 Euro pro Werteinheit (WE) festgelegt.

Wer keine Fragen zur Bewertung hat und keine Einwendungen erheben will, braucht keinen Termin zur Einsichtnahme vereinbaren.

Die öffentliche Bekanntmachung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Stadt Borken (Hessen) und der Gemeinde Neuental sowie den angrenzenden Gemeinden Bad Zwesten, Frielendorf, Jesberg und Wabern sowie den Städten Fritzlar, Homberg (Efze) und Schwalmstadt öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.hvbg.hessen.de/VF2629 abrufbar.

Homberg (Efze), den 16.01.2025
Im Auftrag
gez.  —  (LS)
Wiegand
Verfahrensleiterin