Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung wird anlässlich eines lädierten Straßenabschnittes aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
| 1. | Im Bereich der Landestraße „L303“ im Bereich des ehemaligen Andreashofes, werden folgende Verkehrsschilder angeordnet: |
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| • VZ 274-50 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. |
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| • VZ 1007-34 (Straßenschäden) |
| 2. | Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |