Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung wird anlässlich einer Fahrbahnmarkierung in der Straße „Am Biehl“ aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
| 1. | In der Straße „Am Biehl“ wird in Fahrtrichtung zur Straße „Urexweilerstraße“ rechts ein Gehweg eingezeichnet. |
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| Da es sich bei dieser Straße um eine verkehrsberuhigte Spielstraße handelt, kommt der Gewährleistung der Sicherheit der dort spielenden und gehenden Kinder höchste Priorität zu. Trotz der bestehenden Regelungen ist die Straße zeitweise stark befahren, wobei viele Autofahrer die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung missachten. Dies führt zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial für die Kinder. Insbesondere im Bereich der Kurven, die nur eingeschränkt einsehbar sind, steigt das Unfallrisiko. Im unteren Bereich der Straße ist neben dem Straßenbelag, auch die Steigung problematisch. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wird durch die Errichtung eines Gehwegs eine sichere und verlässliche Route geschaffen, die es den Kindern ermöglicht, gefahrlos zur Schule zu gelangen |
| 2. | Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |