Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung wird anlässlich einer Benefizveranstaltung (Rosenfest) aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
| 1. | Die Straße „Zum Heckenborn“ wird von Samstag, den 23.05.2026 bis Montag, den 25.05.2026 im Bereich des Anwesens Nr. 3für den Fahrzeugverkehr gesperrt. |
| 2. | Die Einbahnstraßenregelung der Straße „Zum Heckenborn“ wird während der Vollsperrung aufgehoben. |
| 3. | Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |