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Marpinger Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Merkblatt für teilnehmende Gruppen an Umzügen

Bei der Durchführung von Umzügen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Verhalten der Teilnehmer:

1.

Die Teilnehmer der Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr. Ausgenommen auf gesperrten Straßen haben Sie die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.

2.

Für jede am Umzug teilnehmende Gruppe ist eine verantwortliche Person zu bestimmen. Der Veranstalter hat die verantwortlichen Personen rechtzeitig vor der Veranstaltung über die getroffenen Regelungen zu informieren. Die Verantwortlichen der jeweiligen Gruppen sind dazu anzuhalten, innerhalb ihrer Gruppen für ein ordnungsgemäßes Verhalten während der Veranstaltung zu sorgen.

3.

Das Werfen von harten Gegenständen, insbesondere von Glasflaschen und Dosen ist verboten.

Ausstattung und Verhalten der eingesetzten Fahrzeuge:

1.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§ 3 Abs.1Satz 1 FZV)) ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. Das gilt auch für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltungen. Diese Fahrzeuge müssen allerdings eine Betriebserlaubnisbesitzen und für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein Kennzeichen zugeteilt sein (Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften).

2.

Züge, die aus den oben beschriebenen Fahrzeugen bestehen, dürfen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen einschließlich der An- und Abfahrt auch mit der Fahrerlaubnis der Klasse L (alte Klasse 5) geführt werden; der Fahrzeugführer muss dann allerdings das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.

Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

4.

Die Ausnahmen nach den Nummern 1 bis 3 gelten nur, wenn für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kfz.-Haftpflichtversicherung besteht. Die Versicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den o.g. Einsatz der Fahrzeuge zurückzuführen sind. Außerdem dürfen diese Fahrzeuge bei der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit und bei der An- und Abfahrt nur mit 25 km/h fahren.

5.

Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen.

6.

An der Veranstaltung teilnehmende Fahrzeuge dürfen nur so hoch und breit sein, dass Brücken, Unterführungen, Oberleitungen und dergleichen gefahrlos passiert werden können. Grundsätzlich soll eine Gesamthöhe von 4,00 m nicht überschritten werden. Soll von diesen Maßen im Einzelfall abgewichen werden, ist eine entsprechende Genehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zu beantragen.

7.

Durch entsprechende stabile Seitenverkleidungen oder durch Begleitpersonen ist sicherzustellen, dass keine Zuschauer seitlich unter die an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge geraten können.

Hinweis:

Bei der An- und Abfahrt dürfen keine Personen auf Anhängern befördert werden!