Gemäß der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBL. I, Seite 1565), zuletzt geändert mit Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl., Teil I, Seite 2631), wird aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anlässlich der Weinwanderung der Marpinger Vereinsgemeinschaft im Ortsteil Marpingen folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen und Einrichtungen in Kraft. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Absperreinrichtungen durch rote Warnleuchten zu kennzeichnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.
Marpingen, den 21. Mai 2024