Aufgrund der §§ 44 Abs.1, 3 und 45 Abs.1, 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - in der derzeit geltenden Fassung - wird aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:
| 1) | In der Straße „Auf Lohren“ wird ab der Einmündung aus der Straße „Zum Rudert“ ein beidseitiges Haltverbot (jeweils 2x VZ 283-10 StVO und VZ 283-20 StVO) - ab 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten - auf einer Streckenlänge von 20 Meter angeordnet (s. Anlage). |
| 2) | Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 3) | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |