Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung wird anlässlich des Kunst- und Handwerkermarktes im Bereich der Marienkapelle Marpingen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs folgende verkehrspolizeiliche Anordnung getroffen:
| 1. | In der Straße „Kapellenweg“ wird für Sonntag, den 31.08.2025 ein beidseitiges Halteverbot (Vz.-Nr. 283) angeordnet. |
| 2. | In der Straße „Härtelhohl“ wird für Sonntag, den 31.08.2025 ein beidseitiges Halteverbot in Fahrtrichtung „Kapellenweg“ (Vz.-Nr. 283) angeordnet. |
| 3. | Von den Parkplätzen im Kapellenweg in Höhe der Marienkapelle werden vier als Behindertenparkplätze ausgewiesen und ein Parkplatz ist für den Shuttle-Service reserviert. Das Parken auf den Behindertenparkplätzen ist ausschließlich mit ausgelegtem Ausweis gestattet. |
| 4. | Diese Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 5. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |