Die Gemeinde Marpingen gewährt Zuwendungen zur Umwandlung von Steingärten und versiegelten Flächen in ökologisch wertvolle, naturnahe Vorgärten unter Verwendung heimischer Pflanzen. Ziel der Förderung ist die Stärkung der Biodiversität, die Schaffung von Habitaten für Insekten und Vögel, die Verbesserung des Mikroklimas, die Förderung des natürlichen Wasserkreislaufs durch Entsiegelung sowie die Reduzierung der Hochwassergefahr durch verbesserte Versickerung und Entlastung der Entwässerungssysteme.
(1) Förderfähig ist die Umgestaltung von Steingärten und versiegelten Flächen (z. B. Asphalt, Pflaster) in begrünte Vorgärten mit regionaltypischen, heimischen Pflanzen (s. Anlage)
(2) Die Förderung umfasst den Rückbau und die Entsiegelung der Flächen sowie die anschließende naturnahe Bepflanzung unter Verwendung möglichst wasserdurchlässiger Materialien.
(1) Antragsberechtigt sind Eigentümer und Pächter mit schriftlichem Einverständnis der Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet Marpingen.
(2) Pro Wohngrundstück ist die Einreichung lediglich eines Antrags zulässig.
(1) Die Mindestgröße der umzugestaltenden Vorgartenfläche beträgt 10 Quadratmeter.
(2) Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Pflanzen zu verwenden.
(3) Der Rückbau versiegelter Flächen hat fachgerecht zu erfolgen, die Entsorgung des Materials umweltgerecht.
(4) Der Zustand vor und nach der Umgestaltung ist durch aussagekräftige Fotografien zu dokumentieren.
(5) Die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien (z. B. Rasenpflaster,) zur Förderung der Regenwasserversickerung ist zwingend eine Fördervoraussetzung.
(6) Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen, mit einem Beginn spätestens sechs Monate nach Bewilligung.
(7) Fördermittel werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeinde gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(8) Eine Doppelförderung der Maßnahme ist nicht zulässig (z.B. Modernisierungsbescheinigung nach BauGB).
(1) Die Gemeinde gewährt einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten, maximal jedoch 750,00 Euro pro Grundstück.
(2) Förderfähige Kosten sind:
a) Pflanzmaterial (heimische Arten)
b) Bodenvorbereitung und Substrate
c) Fachplanung und -beratung
d) Rückbau und umweltgerechte Entsorgung versiegelnder Materialien
e) Wasserdurchlässige Materialien zur Flächengestaltung
(1) Der Förderantrag ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Marpingen einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahme
b) Ein detaillierter Kostenvoranschlag
c) Ein Lageplan des betreffenden Grundstücks
d) Fotografische Dokumentation des bestehenden Vorgartens vor Beginn der Maßnahme
(3) Nach Abschluss der Maßnahme sind folgende Nachweise vorzulegen:
a) Fotografischer Nachweis der erfolgten Umgestaltung (Vorher-Nachher-Vergleich)
b) Originalrechnungen über Material, Rückbau und erbrachte Dienstleistungen
c) Belege über die erfolgte Zahlung (z. B. Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen)
(4) Ein Antrag ist bei nicht mehr ausreichenden Haushaltsmittel erneut im Folgejahr zu stellen.
(1) Die im Rahmen des Antragsverfahrens erhobenen Daten dienen ausschließlich der Bearbeitung und Abwicklung der Förderung.
(2) Personenbezogene Daten, einschließlich eingereichter Fotografien, Rechnungen und Zahlungsnachweise, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(3) Die Löschung der Daten erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(4) Antragstellende haben im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
(1) Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme vor Ort zu überprüfen.
(2) Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen, falschen Angaben oder unzureichenden Nachweisen kann die gewährte Zuwendung zurückgefordert werden.
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Gemeinderates am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(Marpingen, 12.08.2025)
(Siegel) (Bürgermeister Volker Weber)
Auflistung der standortgerechten, heimischen Bäumen, Sträucher, Hecken und Pflanzen: :
Bäume:
- diverse Ahorn z.B. Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
- Walnuss (Juglans regina)
- Baumhasel (Coryllus colurna)
- Esskastanie (Castanea sativa)
- Blasenesche (Koelreutdarteria paniculate)
- Blumenesche (Fraxinus ornus)
Sträucher:
- diverse Wildgehölze
diverse Hartriegel; Cornelkirsche (Cornus mas), Etagenhartriegel (Cornus verticilata ), Cornus sibirica
- Kupferfelsenbirne (Amelancheier lamarkii)
- Eberesche (Sorbus aucuparia)
- diverse Zwergmispeln (Cotoneaster francettii, Cotoneaster salicifolia etc.)
- Sauerdorn in Sorten (Berberis tunbergii)
- Korkflügelstrauch (Euonimus alatus)
- diverse Blütensträucher; Weigelia, Philadelphus, Forsythia, Spirea etc.
Sichtschutzhecken:
- Hainbuche (Carpinus betulus)
- Rotbuche (Fagus sylvatica)
- Eisenholzbaum (Parotia persica)
- Liguster (Ligustrum ovalis)
- Ölweide (Eleagnus ebeggii)
- Eibe (Taxus baccata)
Bodendecker und Kleinsträucher
- Fingerstrauch (Potetntilla fruticosa )
- Spirstrauch (Spirea japonica `Little Princess`)
- Johanneskraut (Hypericum in Sorten)
- Efeu (Hedera helix)
- Storchschnabel (Geranium in Sorten)
- Goldscheinbeere (Waldsteinia ternata)
- Thymian (Thymus offcinalis)
- Lavendel (Landula officinalis)
Prachstauden
- Schafgarbe (Achilea filipendula)
- diverse Astern (Aster dumosus, etc)
- Knollenbrantkraut (Phlomis russeliana)
- Fetthenne (Sedum telephium)
- Mauerpfeffer (Sedum album, Sedum reflexum, etc.)
- Sonnenbraut (Helenium)
- Taglilie (Hemerocallus fulva)
- Sonnenhut (Echinacea purpurea)