Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, den Leerstand in den Ortsteilen zu reduzieren und das Ortsbild durch Sanierung oder Neubau auf den Grundstücken leerstehender und verfallender Gebäude zu verbessern. Dies geschieht im Sinne einer nachhaltigen Siedlungspolitik und zur Förderung moderner Wohnraumgestaltung und in Anlehnung des gültigen Landesentwicklungsplanes. Dieses Förderprogramm soll sich zudem in das Städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde einfügen und die dortigen Maßnahmen ergänzen.
Gefördert wird der Erwerb leerstehender Altbauten oder deren Sanierung im Sinne der städtebaulichen oder dörflichen Gestaltungsvorschriften, die vor dem Jahr 1960 fertig errichtet wurden und seit mindestens zwei Jahren unbewohnt sind.
Gebäude, deren Bauzustand wirtschaftlich nicht mehr sanierbar ist, können ebenfalls gefördert werden.
Fassadengestaltung (Wärmedämmung, Erneuerung des Putzes, Anstrich bei bestehenden Gebäuden) soll sich dem Orts- und Straßenbild anpassen und die städtebaulichen oder örtlichen Gestaltungsvorschriften berücksichtigen. Das Gebäudeenergiegesetz ist ebenfalls zu berücksichtigen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller das geförderte Objekt nach Abschluss der Maßnahmen für mindestens fünf Jahre selbst nutzt.
Gewerbliche Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen
Die Förderung beschränkt sich auf Gebäude, die vor 1960 errichtet wurden.
Fördermittel werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeinde gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Förderanträge sind ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Förderrichtlinie möglich und gelten für das laufende Haushaltsjahr.
Ein Antrag ist bei nicht mehr ausreichenden Haushaltsmittel erneut im Folgejahr zu stellen
Für den Erwerb eines leerstehenden Altbaus, nach den Kriterien unter §2, wird ein einmaliger Zuschuss in maximaler Höhe von 2.500 Euro gewährt.
Für die Fassadensanierung eines bereits im besitzbefindlichen Objekt, das unter die Bedingungen und Kriterien von § 2 und § 3 fällt, soll ein einmaliger Zuschuss in maximaler Höhe von 2.000 Euro gewährt werden.
Eine Kumulation der Förderbeträge aus § 4, Abs. 1 und Abs. 2 ist nicht möglich.
Der Zuschuss ist nicht übertragbar.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Marpingen einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten:
Nachweis über den Besitz des Objekts, Grundbuchauszug, Notarvertrag, Finanzamtbescheid
Bestätigung des Leerstands (mindestens zwei Jahre)
Nachweis des Baujahres und Anzeige des Sanierungsstaus bei der Verwaltung
aktuelle Flurkarte, Katasterkarte
eine Erklärung, dass die Mittel nur für den Förderzwecks eingesetzt werden und einen Nachweis über die ausgeführten Arbeiten Fotos (Vorher / Nachher), Rechnungen, Nachweis der Überweisungen
Eine detaillierte Überprüfung durch die Gemeindeverwaltung ist zulässig.
Die Gewährung der Fördermittel erfolgt, wie bereits unter §3, Abs. 2, nur unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein genehmigter und unangefochtener Haushalt (Haushaltssatzung) vorliegt. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos, der Antragsteller erhält schriftlich eine Mitteilung über die Höhe der gewährten Mittel. Bei Nichteinhaltung oder Verstößen gegen die Förderrichtlinien behält sich die Gemeindeverwaltung das Recht vor, die Fördermittel zurückzufordern.
Die im Rahmen des Antragsverfahrens erhobenen Daten dienen ausschließlich der Bearbeitung und Abwicklung der Förderung. Personenbezogene Daten, einschließlich eingereichter Fotografien, Rechnungen und Zahlungsnachweise, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Personenbezogene Daten, einschließlich eingereichter Fotografien, Rechnungen und Zahlungsnachweise, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht
Die Löschung der Daten erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Antragstellende haben im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Beschluss des Gemeinderates am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.