Verkehrsrechtliche Anordnung Anlässlich der Kirmes im Ortsteil Alsweiler wird auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
Die "Brunnenstraße" wird von Samstag, den 23.09.2023 bis Dienstag, den 26.09.2023 für den Durchgangsverkehr gesperrt. Anliegerverkehr frei bis Kirmesplatz von der Straße "Tholeyer Straße" (Dorfbrunnen) her.
Für die Straße „Zum Heckenborn“ wird die Einbahnstraßenregelung aufgehoben und eine Sackgassenregelung angeordnet. Die Zufahrt zur „Brunnenstraße“ aus Richtung Straße „Zum Heckenborn“ wird gesperrt.
Die Schulbushaltestelle in der „Brunnenstraße“ am Wendehammer wird für die Zeit von Montag, den 18.09.2023 bis Freitag, den 29.09.2023 in die „Höhenstraße“ (vor Anwesen Nr. 8 und 10) verlegt.
Die Anfahrt der Straße „Brunnenstraße“ ist über die Straße „Gartenstraße“ lediglich bis zum Pfarrheim möglich. Des Weiteren wird ab der Zufahrt „Brunnenstraße“ eine Sackgassenregelung angeordnet. Gleichzeitig wird für vorgenannten Zeitraum für die Straße „Reitersberg“, aus Richtung Dorfmitte, linksseitig ein zeitlich beschränktes Haltverbot (VZ-283) von 07:30 – 14:00, angeordnet.
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet.