Anlässlich der Kirmes im Ortsteil Alsweiler wird auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
| 1. | Die "Brunnenstraße" wird von Samstag, den 21.09.2024 bis Dienstag, den 24.09.2024 für den Durchgangsverkehr gesperrt. |
| Anliegerverkehr frei bis Kirmesplatz von der "Tholeyer Straße" (Dorfbrunnen) her. |
| 2. | Für die Straße „Zum Heckenborn“ wird die Einbahnstraßenregelung aufgehoben und eine Sackgassenregelung angeordnet. |
| Die Zufahrt zur „Brunnenstraße“ aus Richtung Straße „Zum Heckenborn“ wird gesperrt. |
| 3. | Die Schulbushaltestelle in der „Brunnenstraße“ am Wendehammer wird für die Zeit von Donnerstag, den 19.09.2024 bis Freitag, den 27.09.2024 in die „Tholeyer Straße“ (Bushaltestelle gegenüber Autohaus Schlick) verlegt. |
| Gleichzeitig wird für vorgenannten Zeitraum für die Straße „Reitersberg“, aus Richtung Dorfmitte, linksseitig ein zeitlich beschränktes Haltverbot (VZ-283) von 07:30 – 14:00, angeordnet. |
| 4. | Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft. |
| 5. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. |