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Marpinger Nachrichten
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Satzung vom 28.09.22

über die Aufhebung der Satzung vom 28.10.1983 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum Marpingen“

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 i. d. F. d. Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Art. 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) und § 162 Abs. 2 BauGB vom 23.06.1960 i. d. F. d. Bekanntmachung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I, 674) hat der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen in seiner Sitzung am 07. September 2022 folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über die Aufhebung

der Satzung vom 28.10.1983

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum Marpingen“

aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964

i.d.F. d. Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Art. 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) und § 162 Abs. 2 BauGB vom 23.06.1960,

i.d.F. d. Bekanntmachung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch

Art. 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I, 674)

Der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen hat in seiner Sitzung am 07.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Gemeinde Marpingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum Marpingen“ vom 28.10.1983 wird aufgehoben.

Die im Anhang beigefügte Karte mit der eingefärbten, räumlichen Darstellung der Begrenzung des Sanierungsgebietes ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Diese Satzung wird gem. § 162, Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Marpingen, den 28.09.22
Volker Weber
(Bürgermeister)
(Unterschrift, Siegel)

Hinweise:

1.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorliegenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

2.

Gem. § 12 Abs. 6 KSVG werden Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

-

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- und Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

3.

Die einschlägigen Vorschriften und die Satzung können von jedermann bei der Gemeinde Marpingen, Rathaus, Urexweilerstraße 11, 66646 Marpingen, Zimmer 4.04., während der Dienststunden

Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Dienstagnachmittag von 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch- und Freitagnachmittag geschlossen

eingesehen werden.

4.

Gem. § 27 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - SVwVfG - vom 15. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsblatt I S. 1058) wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Marpingen unter https://marpingen.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht ist.

Marpingen, den 29.09.22
Volker Weber
(Bürgermeister)