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Marpinger Nachrichten
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Entscheidung der Gemeinde Marpingen vom 10.11.21,

dass für das mit Satzung vom 28.09.22 der Gemeinde Marpingen aufgehobene Sanierungsgebiet „Ortszentrum Urexweiler“ vom 15.02.1991

von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach

Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen wird

Auf Grundlage der §§ 35, 11 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - SVwVfG - i. d. F. vom 15.12.1976 (Amtsblatt S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.2020 (Amtsblatt I S. 1058) i. V. m. § 155 Abs. 1 BauGB vom 23.06.1960, i. d. F. d. Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wird folgende Entscheidung verfügt:

Für das mit Satzung vom 28.09.22 der Gemeinde Marpingen aufgehobene Sanierungsgebiet „Ortszentrum Urexweiler“ wird von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen.

Begründung:

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum Urexweiler“ erfolgte durch Satzung der Gemeinde Marpingen vom 15.02.91. In der Satzung wurde die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a) BauGB nicht ausgeschlossen. Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Mit Satzung vom 28.09.22 der Gemeinde Marpingen wurde die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortszentrum Urexweiler“ aufgehoben.

Nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn

1.

eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und

2.

der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.

Laut gutachtlicher Mitteilung zum maßgeblichen Wertermittlungsstichtag durch das „Gutachten über die Höhe lagetypischer Anfangs- und Endwerte sowie Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortszentrum Urexweiler“, 66646 Marpingen, OT Urexweiler“ wurde eine geringfügige Bodenwerterhöhung ermittelt.

Laut Berechnung der Gemeinde Marpingen steht der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen, sodass nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen in seiner Sitzung am 10.11.21 beschlossen hat, dass nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages für das Sanierungsgebiet abgesehen wird.

Nach Maßgabe des § 49 Abs. 4 Satz 2 SVwVfG kann die Entscheidung und seine Begründung von jedermann bei der Gemeinde Marpingen, Rathaus, Urexweilerstraße 11, 66646 Marpingen, Zimmer 4.04, während der Dienstdienststunden (Mo. bis Fr. 08.30 Uhr -12.00 Uhr,

Mo. u. Do. 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, Dienstagnachmittag von 13.00 - 18.00 Uhr, Mi- und Fr.-nachmittag geschlossen) eingesehen werden.

Die Entscheidung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben, § 41 Abs. 4 Satz 4 SVwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Marpingen, den 29.09.22
Volker Weber
(Bürgermeister)

Anlage:

Lageplan Sanierungsgebiet „Ortszentrum Urexweiler“