Aufgrund der §§ 12 und 35 Nr. 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG/Gesetz Nr. 788 vom 15. Januar 1964) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Art. 60 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Amtsblatt. I S. 2639) und durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Marpingen vom 12. Juli 2023 erlässt die Gemeinde Marpingen folgende Änderung der Satzung:
(1) Gemäß §§ 68 (1), 69b (3) Gewerbeordnung (GeWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBL. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.09.2023 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Verordnung über zuständige Behörden nach der GeWO für Messen und Märkte vom 18.1.1974 (Amtsblatt. S. 122) sowie der Verordnung zur Änderung der 3. Verordnung zur Durchführung der GeWO vom 9.5.1977 (Verzeichnis Nr. 139) hat der Landrat des Kreises St. Wendel als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Marpingen vom 07. Juli 2023, die Märkte nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz mit Festsetzungsverfügung vom 10. August 2023 neu festgesetzt.
(2) Die Festsetzung der Kirmessen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz erfolgte nach den Vorschriften dieser Satzung durch den Bürgermeister der Gemeinde Marpingen
(1) In der Gemeinde Marpingen können, sofern sich Marktbetreiber dafür finden, regelmäßig folgende Jahrmärkte im Gemeindebezirk Marpingen stattfinden:
| a) | Kirmesmarkt am Kirmesdienstag |
| b) | Ostermarkt am Mittwoch vor Ostern und |
| c) | Herbstmarkt am Mittwoch vor den Herbstferien |
Alle Märkte finden auf dem Marktplatz und der „Marienstraße“ ab Einfahrt „Urexweilerstraße“ bzw. Alsweilerstraße" in Richtung Marktplatz bis Einmündung "Neugasse/Altgasse" (unterhalb der Verkehrsinsel), "Alte Klosterstraße" bis zur Einmündung der Straße "Am Dorfbach" und der Straße "Am Biehl" statt.
Der Aufbau der Marktstände erfolgt ab 06.00 Uhr.
Der jeweilige Markt findet in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.
Diese Marktsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Satzung vom 26. April 2017.
Es wird auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 KSVG hingewiesen:
Danach gelten Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz zustande gekommen sind.