Präambel
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.10.2022 (Amtsblatt I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt SWgeändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsblatt I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsblatt I S. 2629), sowie der §§ 50a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsblatt S. 1994) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsblatt I S. 2629), der §§ 6, 17 der Satzung der Gemeinde Marpingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16.12.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Marpingen in seiner Sitzung am 16.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Höhe der Gebühr
| (1) | Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Entwässerungsgebührensatzung beträgt je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge 3,55 €. |
| (2) | Die Abwasserabgabe nach § 12 der Entwässerungsgebührensatzung beträgt für die Einleiter von Abwasser in ein Gewässer, in den Untergrund oder in die öffentliche Abwasseranlage ohne Anschluss an eine zentrale Kläranlage (Kleineinleiter) 48,32 € pro Einwohner und Jahr. |
| (3) | Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Entwässerungsgebührensatzung beträgt je qm und Jahr angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücke 0,66 €. |
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682) wird hingewiesen. Danach gelten Satzungen ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind.