Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ist der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben (Rettung von Menschen und Abwendung von Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt, Verhütung und Bekämpfung von Bränden, Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie technische Hilfe bei anderen Gefahren) und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen unentgeltlich.
In den in § 45 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Fällen kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.
Nach § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - Gesetz Nr. 788, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2093 vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt. I S. 204) und § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland – SBK – (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- u. Katastrophenschutzrechts im Saarland) vom 29.11.2006 (Amtsblatt. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsblatt. I S. 1566), wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Marpingen vom 13.12.2023 folgende Satzung mit Gebührenverzeichnis erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 2 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
§ 5 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit
§ 6 Vorschuss und Sicherheitsleistung
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 8 Haftung
§ 9 Rechtsbehelf
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Gemeinde Marpingen kann nach den Vorschriften dieser Satzung Gebühren erheben für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, für die nach § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz ein Kostenersatz vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,
| 1. | wenn die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert worden ist, |
| 2. | wenn eine Brandmeldeanlage einen Fehlalarm ausgelöst hat, |
| 3. | wenn ein Brand, ein Unglücksfall, eine Gefahr oder ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, |
| 4. | wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, |
| 5. | wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, |
| 5a. | von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, |
| 5b. | von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand, |
| 5c. | von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen, |
| 5d. | von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom), |
| 6. | bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen in Theater-, Versammlungs- und Ausstellungsräumen sowie aus sonstigen Anlässen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin, |
| 7. | von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau, |
| 8. | wenn Brandwachen von dem Geschädigten oder der Geschädigten angefordert worden sind, obwohl diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr nicht erforderlich waren. |
(1) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.
(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Einsatzzeit, die Anzahl des eingesetzten Personals und die Dauer der Fahrzeug- und Gerätebenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt für das Personal mit der Alarmierung und für Fahrzeuge und Geräte mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses; sie endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(3) Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
(4) Mit der Gebühr sind alle der Feuerwehr bei der Hilfs- und Sachleistung erwachsenen Kosten abgegolten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anwendung besonderer chemischer oder sonstiger Hilfsmittel entstehen. Diese Kosten sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
| 1. | wer die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert hat, |
| 2. | der Betreiber oder die Betreiberin einer Brandmeldeanlage, die einen Fehlalarm auslöst, |
| 3. | der oder die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursacher oder Verursacherin eines Brandes, eines Unglücksfalls, einer Gefahr oder eines Schadens, |
| 4. | der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges, durch das ein Einsatz verursacht wurde, |
| 5. | der Betreiber oder die Betreiberin der betroffenen Anlagen, |
| 6. | derjenige, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache durchgeführt wird, |
| 7. | der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes im Falle der Gefahrenverhütungsschau oder |
| 8. | wer die nicht erforderliche Brandwache angefordert hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr (Gebührenschuld) entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist.
(1) Die Gebühren sind dem Gebührenschuldner durch einen Gebührenbescheid bekannt zu geben. Der Gebührenbescheid soll enthalten:
| a) | die Art der Dienst- oder Sachleistung, |
| b) | die Höhe der berechneten Gebühren und der zu erstattenden Kosten, |
| c) | die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren, |
| d) | den Empfänger und die Kasse, an die zu zahlen ist, |
| e) | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Vor der Ausführung der gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistungen kann eine Vorschuss- oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.
Gegen eine Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Die Gemeinde Marpingen haftet nur für solche Schäden, die bei der Hilfeleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(1) Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Verwaltungsakte steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 686 ff.) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsblatt. S. 558) in den zurzeit geltenden Fassungen zu.
(2) Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Marpingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marpingen nach § 45 Brandschutzgesetz vom 24.05.2023 außer Kraft.
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.