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Marpinger Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Feuerwehrgebührensatzung über die freiwilligen Leistungen der FFW Marpingen

Bekanntmachung über die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marpingen

Präambel

Nach § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - Gesetz Nr. 788, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2093 vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt. I S. 204) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt. I S. 534), wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Marpingen vom 13.12.2023 die folgende Änderung der Satzung mit Gebührenverzeichnis erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen

§ 2 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

§ 5 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit

§ 6 Vorschuss und Sicherheitsleistung

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 8 Haftung

§ 9 Rechtsbehelf

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht zu den Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29.11.2006 (Amtsblatt. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2009 (Amtsblatt. S. 1388), gehören, kann die Gemeinde Marpingen nach den Vorschriften dieser Satzung Gebühren erheben.

(2) Auf Antrag können Dienst- und Sachleistungen gewährt werden, wenn

1.

das private Dienstleistungsgewerbe in der Gemeinde nicht in der Lage ist, die beantragte Leistung auszuführen,

2.

das private Dienstleistungsgewerbe die beantragte Leistung nicht rechtzeitig ausführen kann und durch die Leistung der Feuerwehr schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers verhindert werden können,

3.

die Leistung der Feuerwehr im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt und diese Leistung durch das private Dienstleistungsgewerbe nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

(3) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,

1.

wenn nach § 20 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Marpingen vom 15.11.2017 bei Aufräumungsarbeiten nach der Gefahrenbeseitigung weitergehende Leistungen auf Antrag des Geschädigten erbracht worden sind,

2.

wenn Brandwachen nach § 45 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 21 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Marpingen vom 15.11.2017 über das pflichtgemäße Ermessen des Einsatzleiters hinaus auf Antrag des Geschädigten gestellt worden sind,

3.

wenn Feuersicherheitswachen und Ordnungsdienste in Theatern, Versammlungs- und Ausstellungsräumen sowie aus sonstiger Veranlassung auf Antrag gestellt worden sind,

4.

für die Überlassung von Geräten,

5.

für die Wartung und Prüfung von privaten Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

(4) Über die Durchführung einer gebührenpflichtigen Dienst- und Sachleistung entscheidet der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Wehrführer, den Löschbezirksführern oder den Einsatzleitern.

§ 2 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.

(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Arbeitszeit und die Dauer der Fahr- zeug- und Gerätebenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.

(3) Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).

(4) Soweit der Gebührenfestsetzung im Gebührenverzeichnis Tagessätze zugrunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet.

(5) Mit der Gebühr sind alle der Feuerwehr bei der Hilfs- und Sachleistung erwachsenen Kosten abgegolten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anwendung besonderer chemischer oder sonstiger Hilfsmittel entstehen. Diese Kosten sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

1.

der Antragsteller,

2.

derjenige, der den Einsatz verursacht hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr (Gebührenschuld) entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist.

§ 5 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind dem Gebührenschuldner durch einen Gebührenbescheid bekanntzugeben. Der Gebührenbescheid soll enthalten:

a)

die Art der Dienst- oder Sachleistung,

b)

die Höhe der Berechnung der Gebühren und der erstattungsfähigen Kosten,

c)

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren,

d)

den Empfänger und die Kasse, an die zu zahlen ist,

e)

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Vorschuss und Sicherheitsleistung

Vor der Ausführung der gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistungen kann eine Vorschuss- oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen eine Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 8 Haftung

Die Gemeinde Marpingen haftet nur für solche Schäden, die bei der Hilfeleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Eine Haftung für Unfälle, die durch Überlassung von Geräten durch die Feuerwehr Dritten entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 9 Rechtsbehelf

(1) Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Verwaltungsakte steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 686 ff.) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsblatt. S. 558) in den zurzeit geltenden Fassungen zu.

(2) Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Marpingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Marpingen vom 04.11.1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom 24.05.2023, außer Kraft.

Marpingen, den 13. Dezember 2023
gezeichnet der Bürgermeister
Volker Weber (Siegel)

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.