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Marpinger Nachrichten
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Dauerbescheide 2025 ff. für Steuern und sonstige Abgaben

Die Gemeinde Marpingen hat in der Zeit vom 24. Januar bis 27. Januar 2025 die Dauerbescheide`25 ff. für Steuern (Grundsteuer und Hundesteuer) sowie sonstige Abgaben (Landwirtschaftskammerbeiträge und Landpacht) versendet und allen Steuerpflichtigen sind die Bescheide zeitnah zugegangen. Auf die Pflicht zur Zahlung der Abgaben ist rechtzeitig in Form einer öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen worden.

Die Zahlungstermine für 2025 sind in Ihrem Bescheid aufgeführt.

Die gesetzlichen Zahlungstermine ab 2026 werden jeweils jährlich am

15. Februar,

15. Mai,

15. August und

15. November sein.

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Marpingen eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu erteilen. Allen Bescheiden hat jeweils ein Beiblatt (Flyer) mit der Erläuterung von diesbezüglich wichtigen Themenfeldern beigelegen. Hierauf wird nochmals verwiesen. Im Nachklang kann seitens der Verwaltung festgestellt werden, dass es sich bei vielen Fragestellungen schwerpunktmäßig um zwei Themenkomplexe gehandelt hat. Nachfolgend hierzu nochmals die wichtigsten Informationen:

EIGENTUMSWECHSEL

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall usw.) erfolgt durch das zuständige Finanzamt die sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer

• immer mit Wirkung zum 01. Januar des Jahres, welches auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die zuständige Gemeinde den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer als Abgabenpflichtigen adressieren müssen. Erst nach erfolgter Fortschreibung (= Grundlagenbescheid) durch das zuständige Finanzamt wird die zuständige Gemeinde einen korrigierten Grundsteuerbescheid (= Folgebescheid) erlassen können. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

LANDWIRTSCHAFTSKAMMER

Durch die erfolgten Neubewertungen durch das Finanzamt sind viele Grundstücke erstmals mit einer Abgabenpflicht veranlagt worden. Zudem hat nach § 19 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland, in der Fassung vom 22. Oktober 1975, (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 49, Seite 1150), zuletzt geändert durch Artikelgesetz am 13. Oktober 2015 (Amtsblatt I S. 790), die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2024 den Hebesatz des Beitrages zur Landwirtschaftskammer für das Rechnungsjahr 2025 auf 212 % des Grundsteuermessbetrages und die Höhe des Mindestbeitrages für das Rechnungsjahr 2025 auf 9,54 € neu festgesetzt bzw. erhöht.

RÜCKFRAGEN

Haben Sie Fragen, können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

• Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert/-messbetrag):

telefonisch unter der Rufnummer 0681 / 501 6288 Hotline Finanzamt St. Wendel oder digital über ELSTER oder schriftlich per Post an das zuständige Finanzamt.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der zu zahlenden Grundsteuer:

telefonisch unter den Rufnummern 06853 / 9116 224 oder 9116 225

Hotline Gemeinde Marpingen