| Sitzungstermin: | Donnerstag, den 27.03.2025 |
| Sitzungsbeginn: | 18:00 Uhr |
| Sitzungsende: | 19:50 Uhr |
| Ort, Raum: | Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler |
zu 1 Annahme der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 20.02.2025
c) Beschlussfassung
Der Gemeinderat beschließt, die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 20.02.2025 in der geänderten Fassung anzunehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 2 Ausbau Glasfasernetz Deutsche Glasfaser - Konzeptvorstellung und erneute Fristverlängerung
Vorlage: BAT/897/2025
c) Beschlussfassung
Das vorgestellte Konzept wird zur Kenntnis genommen.
Es wird beschlossen, der erneuten Fristverlängerung bis zum 01.10.2025 letztmalig zuzustimmen.
Zur Sitzung des Haupt-, Personal- und Kulturausschusses im Juni wird ein Vertreter der Deutschen Glasfaser erneut eingeladen um über die bisher erfolgte Schadensregulierung zu berichten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 3 Erhalt Katholisches Vereinshaus Merchweiler - Vorentwurfsplanungen mit Kostenschätzung
Vorlage: BAT/892/2025
c) Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt die grundsätzliche Projektweiterverfolgung mit der Ausarbeitung der Förderunterlagen für das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes. Zwischenzeitlich ist mit der Eigentümerin der Katholischen Kirchengemeinde „Maria Königin“ die Modalitäten eines Gebäudekaufes oder einer langjährigen Erbbaupacht abzustimmen. Die Projektrealisierung mit einer Gebäudeübernahme ist grundsätzlich von der Bestätigung einer Bezuschussung mit einer Förderquote von 90% abhängig.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 4 Untersuchungsgebiet/ISEK-Gebiet „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ im Ortsteil Merchweiler der Gemeinde Merchweiler; 1. Abwägung der eingegangen Stellungnahmen gemäß § 137 und § 139 Baugesetzbuch (BauGB); 2. Billigung des ISEK mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen; 3. Beschluss der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung; 4. Beschluss des städtebaulichen Rahmenplans (ISEK) und Billigung der Kosten- und Finanzierungsübersicht
Vorlage: BAV/827/2025
c) Beschlussfassung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in das ISEK mit den Vorbereitenden Untersuchungen inkl. Rahmenplan (ISEK-Plan) sowie in den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes rechtfertigen (im ISEK-Bericht enthalten).Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler billigt das ISEK mit den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB und beschließt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung sowie den städtebaulichen Rahmenplan (ISEK-Plan) und nimmt billigend die Kosten- und Finanzierungsübersicht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 5 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler; Satzungsbeschluss
Vorlage: BAV/828/2025
c) Beschlussfassung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler nimmt den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes rechtfertigen, billigend zur Kenntnis. Gemäß § 142 BauGB wird die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ im Ortsteil Merchweiler der Gemeinde Merchweiler, gemäß dem beigefügten Satzungstext einschließlich Lageplan, vom Gemeinderat wie folgt beschlossen:
Satzung der Gemeinde Merchweiler
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“
in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394), hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler in seiner öffentlichen Sitzung am __.__.____ folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler, beschlossen:
Im nachfolgend unter § 2 dieser Satzung näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 29,4 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“.
(1) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan (Kartengrundlage: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2024)) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und wird zu jedermanns Einsicht auf der Internetseite der Gemeinde unter www.merchweiler.de unter folgendem Pfad: XXX veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten. Zusätzlich wird der Lageplan im Rathaus der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Bauamt, Zimmer __ während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
(2) Das Sanierungsgebiet umfasst von Norden nach Süden im Wesentlichen den Bereich der Allenfeldschule, die Sport- und Freizeitanlage „Lehmkaul“, die gewerblich geprägten Bereiche im südlichen Verlauf der Allenfeldstraße bzw. im Bereich der Straße „Am Güterbahnhof“ und den Bahnhaltepunkt Merchweiler sowie die ehemalige Tennisanlage. Ebenfalls in das Sanierungsgebiet miteinbezogen sind die Allenfeldstraße mitsamt Bebauung (u.a. ev. Kindergarten und Kirche) sowie die im Süden befindliche Wohnbebauung der Eisenbahn-, Käsborn-, Weiher-, Fischbach- und Waldstraße. Ausgenommen sind die innerhalb der ISEK-Gebietskulisse befindlichen gewidmeten Bahnflächen.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung ergibt sich allein aus § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
(3) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften des § 144 Abs. 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung. Die Anwendung des § 144 Abs. 2 BauGB ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2040.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise
| 1. | Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die beschlossene Durchführungsfrist für das Sanierungsgebiet „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ i.S.d. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich aus § 5 der Satzung. |
| 2. | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. |
| 3. | Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 hinzuweisen. |
| 4. | Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann im Rathaus der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Bauamt, Zimmer __ während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 6 Antrag der Neuen Arbeit Saar (NAS) auf Erhöhung des Trägerzuschusses zu den Kooperationsvereinbarungen „Jobperspektive“ und „Arbeitsgelegenheiten“
Vorlage: ORD/174/2025
c) Beschlussfassung:
Es wird beschlossen, dem Antrag der Neuen Arbeit Saar (NAS) auf Erhöhung des Trägerzuschusses auf 41.360,00 € zuzustimmen. Der Haushaltsansatz für das Jahr 2025 wird entsprechend erhöht.
Abstimmungsergebnis: 24 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
0 Stimmenthaltungen