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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 15/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien für die Vermietung der Freizeitanlage

"Rockenhübel" im OT, Wemmetsweiler

1. Gegenstand der Vermietung

ist das Gebäude der Freizeitanlage mit dem dazugehörigen Inventar sowie die Außenanlagen.

Außerdem besteht die Möglichkeit nur das Außengelände (einschl. Toilettenbenutzung) zu mieten.

2. Nutzungsberechtigte

2.1 Vorrangig nutzungsberechtigt sind:

a)

die Gemeinde für kulturelle und interne Veranstaltungen sowie offizielle Anlässe, das Kinder- und Jugendbüro der Gemeinde Merchweiler für Ferienfreizeiten, Kurse und ähnliche Veranstaltungen,

b)

ortsansässige Vereine, Verbände und die Ortsverbände der Parteien für interne Zwecke (z. Bsp. Familienabend, Weihnachtsfeier, Meisterschaftsfeier usw.),

c)

die Jugendgruppen der ortsansässigen Vereine für interne Veranstaltungen,

d)

die örtlichen Schulen und Kindergärten für interne Veranstaltungen (z. B. Abschlussfeiern).

2.2 Des Weiteren sind nutzungsberechtigt:

a)

auswärtige Schulen und Kindergärten für interne Veranstaltungen,

b)

Jugendgruppen auswärtiger Vereine für interne Veranstaltungen,

c)

auswärtige Vereine und Verbände für interne Zwecke.

2.3 Bei Anträgen von Gruppen, die nicht von Ziffer 2.1 und 2.2 erfasst werden, entscheidet der Bürgermeister.

Nicht nutzungsberechtigt sind

Privatpersonen für private oder öffentliche Veranstaltungen, - Parteien für öffentliche Veranstaltungen.

Auch wenn die Anmietung durch nutzungsberechtigte Institutionen erfolgt, sind private Feiern wie z. Bsp. Geburtstagsfeiern, Jubiläen usw. nicht zulässig.

Bei Zuwiderhandlunqen wird die Kaution einbehalten und die zukünftige Nutzunq auf Dauer oder auf Zeit versaqt.

3. Genehmigung

Die Benutzung der Freizeitanlage ist bei der Gemeinde Merchweiler schriftlich unter Angabe der Art der Veranstaltung zu beantragen. Der Veranstaltungstermin wird zunächst nur reserviert. Anzugeben sind die Mietdauer und die Art der Nutzung sowie ein Verantwortlicher des Antragstellers (z. B. Vereinsvorsitzender, Elternsprecher). Der Antragsteller erhält eine Ausfertigung des Mietvertrages für den Vermieter. Dieser Mietvertrag ist umgehend - spätestens 14 Tage nach Erhalt des Mietvertrages - an den Vermieter zurückzusenden. Nach Eingang des Mietvertrages erhält der Antragsteller die Ausfertigung für den Mieter sowie die Rechnung. Erfolgt die Rücksendung des Mietvertrages nicht innerhalb dieser Frist kann der Veranstaltunqstermin für nachfolgende Anfragen freigegeben werden.

Der Nutzer hat alle für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und alle notwendigen Anmeldungen selbst vorzunehmen.

4. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt grundsätzlich am Tag der Anmietung vormittags um 10.00 Uhr und endet an dem auf die Vermietung folgenden Tag ebenfalls um 10.00 Uhr. In Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde kann die Zeit für die Übergabe zu Beginn und zum Ende der Veranstaltung abweichend geregelt werden.

Für Veranstaltungen der Gemeinde Merchweiler, insbesondere des Jugendbüros, wird Im Einzelfall die Mietdauer festgelegt.

5. Mietpreise

(1) Die Miete für den 1. Tag wird wie folgt festgesetzt:

a)

vereinsinterne Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine: 100,00 € für die Gesamtanlage

b)

interne Veranstaltungen von ortsansässigen Jugendgruppen: 65,00 € für die Gesamtanlage

c)

Veranstaltungen der örtlichen Schulen und Kindergärten: 50,00 € für die Gesamtanlage,

d)

Veranstaltungen auswärtiger Schulen und Kindergärten: 75,00 € für die Gesamtanlage

e)

Veranstaltungen der auswärtigen Jugendgruppen: 100,00 € für die Gesamtanlage,

f)

Veranstaltungen der auswärtigen Vereine und Verbände: 160,00 € für die Gesamtanlage

g)

Veranstaltungen sonstiger Gruppen: 230,00 € für die Gesamtanlage.

(2) Für jeden weiteren Tag wird die Hälfte des jeweiligen Mietpreises erhoben. Zu den Mietpreisen wird die gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.

(3) Für Veranstaltungen der Gemeinde Merchweiler (z. B. Jugendfreizeit) wird ein pauschaler Mietpreis erhoben. Er beträgt für die Dauer von sieben Tagen 110,00 Euro.

Ein einzelner Veranstaltungstagwird mit 28 Euro berechnet. Für jeden weiteren Tag werden 17 Euro erhoben.

(4) Die Absage einer Veranstaltung ist schriftlich bis zu sechs Wochen vor dem Veranstaltungstag vorzulegen. Bei einer Absage werden 50% der Miete fällig.

Erfolgt die Absage später, sind 75% der Miete fällig. In besonderen Fällen (z. B. Glatteis) kann von der Regelung Abstand genommen werden.

(5) Der Mietpreis ist innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Miete bei Fälligkeit und trotz Zahlungserinnerung nicht gezahlt, erlischt die Genehmigung und der Termin wird freigegeben.

(6) Wird die Anlage kurzfristig angemietet, d.h. weniger als sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin - jedoch mindestens 10 Werktage vorher-, ist der Mietpreis sofort zu überweisen.

6. Kaution

(1) Als Absicherung für evtl. Beschädigungen an den baulichen Anlagen, den Einrichtungen, Zubehörgegenständen und Geräten ist spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung eine Kaution zu überweisen. Die Kaution beträgt für alle Nutzungsberechtigten nach 2.1 b-d, 2.2 a-c und 2.3 100,00 Euro.

(2) Im Übrigen wird auf Absatz 9 verwiesen.

(3) Wird die Anlage kurzfristig angemietet, d.h. weniger als sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin, ist die Kaution sofort zu überweisen. (s. 5 (6)

7. Reinigung

Die Reinigung hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Das Gebäude mit sämtlichem Inventar und die Außenanlagen sind sauber zu übergeben. Bei Beanstandungen werden die dadurch entstehenden Reinigungskosten von der Kaution einbehalten; ggf. übersteigende Beträge werden in Rechnung gestellt.

Die Entsorgung des anfallenden Abfalls obliegt dem Mieter. Der Mieter hat ohne Zustimmung des Vermieters keine selbst mitgebrachten Gegenstände, wie Glasflaschen, Kartons und Plastikgeschirr und -flaschen, zu hinterlassen. Glasflaschen und Kartons bitte in die bereitgestellten Container im öffentlichen Bereich einwerfen. Für Plastikgeschirr und -flaschen gelbe Säcke benutzen, die der Veranstalter zu entsorgen hat.

8. Verfahren

Nur bei fristgerechtem Eingang des Rechnungsbetrages über die Miete und die Kaution händigt der, von der Gemeinde Merchweiler, Beauftragte die Schlüssel der Freizeitanlage an die Nutzungsberechtigten aus. Es erfolgt eine gemeinsame Zählung des Groß-lnventarsu (Möbelt elektrische Geräte ähnl-)- Die Richtigkeit der Angaben wird durch den Nutzungsberechtigten und des Beauftragten bestätigt, Der Mieter hat Verluste und Beschädigungen des Inventars (z. B. Gläser, Besteck, Geschirr) nach der Veranstaltung dem Beauftragten zu melden Evtl. Schäden werden aufgenommen und durch die Unterschriften der Nutzungsberechtigten und des Beauftragten im Übergabeprotokoll bestätigt. Die Kosten für fehlende oder beschädigte Gegenstände werden von der Kaution einbehalten. Übersteigt der Schadenersatz den Kautionsbetrag werden die Kosten in Rechnung gestellt. Die Auszahlung (Überweisung) der Kaution erfolgt nur nach Vorlage des unterschriebenen Übergabebelegs.

Hinweise: Zum Inventar gehören kein Telefon und „Erste-Hilfe-Koffer"! Die Hausordnung (siehe Aushang) ist einzuhalten.
9. Haftung

Die Gemeinde Merchweiler übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden der Benutzer. Dies gilt auch für Schäden infolge höherer Gewalt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die eingebrachte Garderobe, Wertsachen, Geräte oder sonstige mitgeführte Gegenstände und abgestellter Fahrräder oder Kraftfahrzeuge.

Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle von der Gemeinde zu vertretenden Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Für während der Vermietung verursachte Schäden an den baulichen Anlagen, den Einrichtungen, Zubehörgegenständen und Geräten werden die Nutzungsberechtigten haftbar gemacht. Soweit die Benutzungsgenehmigung nicht für einen eingetragenen Verein erteilt ist, übernimmt diejenige volljährige Person die Haftung im vorstehenden Sinne, die im Mietvertrag genannt ist.

Die Benutzer und Besucher haften für alle Schäden, die der Gemeinde oder einer dritten Person aus der Benutzung der Freizeitanlage entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurück zu führen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eintreten.

Die Haftung des Schädigers gegenüber der Gemeinde bleibt unberührt.

10. Inkrafttreten der Richtlinien

Die Richtlinien treten mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.03.2023 zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 30.11.2017 außer Kraft.

Merchweiler, den 30.03.2023
Der Bürgermeister
Patrick Weydmann