Die Gemeinde Merchweiler erlässt gemäß §35 Satz 2 VwVfG i.V.m. §44 StVO, §45 Abs.1b Nr.4 folgende
I. Allgemeinverfügung
In der Straße „Zur Unner“ im Ortsteil Wemmetsweiler wird rechtsseitig beginnend gegenüber Hausummer 1 bis Ende ca. Kreuzungsbereich „Kettelerstraße/ Scheidterweg/ Zur Unner“ ein eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot) angeordnet.
II. Begründung
In der Vergangenheit kam es mehrfach zu gefährlichen Situationen aufgrund einer Vielzahl geparkter Autos in der Straße „Zur Unner“ und dem Begegnungsverkehr aus der Kettelerstraße und dem Scheidterweg, wovon auch der Fußgängerverkehr betroffen war.
Aus diesem Grund wird nun ein eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot) fest installiert, da sich die in der Vergangenheit probeweise aufgestellten Halteverbotsschilder mehr als bewährt haben.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Merchweiler, Hauptstraße 82, 66589 Merchweiler einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z.B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Die Anordnung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.