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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Bekanntmachung

der Veröffentlichung und Auslegung von Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

für das Vorhaben:

Doppelstock Merchweiler, Rückbau, Verfüllung und Verrohrung; Strecke 3240, Bahn-km 15,407-15,543

in der Gemarkung Merchweiler/Wemmetsweiler in der Gemeinde Merchweiler im Landkreis Neunkirchen

Die DB Netz AG, Regionalbereich Südwest in Karlsruhe hat für das o. a. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken beantragt. Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz / Anhörungsbehörde führt das Anhörungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch.

Das Bauwerk, um das es sich bei dem Vorhaben handelt, ist eine „zweistöckige“ Unterführung, die die Bahntrasse unterquert. Die obere Ebene dient als Personenunterführung, die untere als Bachkreuzung.

Aufgrund von nicht zu sanierenden Schäden soll die obere Ebene komplett geschlossen und zubetoniert werden und somit gänzlich entfallen. Die untere Ebene wird hydraulisch nachgewiesenen verrohrt, sodass der Bach weiterhin den Bahndamm kreuzen kann.

Die Widerlagerwände werden teilweise abgebrochen.

Für das Vorhaben und als Baustelleneinrichtungsflächen werden Grundstücke innerhalb der Gemeinde Merchweiler in der Gemarkung Merchweiler/Wemmetsweiler, im Eigentum der DB Netz AG, der Gemeinde Merchweiler und im Privatbesitz vorübergehend bzw. dauerhaft in Anspruch genommen.

Gemäß verfahrensleitender Verfügung vom 03.07.2017 des Eisenbahnbundesamtes besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

von Mittwoch, 24. Mai 2023,

bis Freitag, 23. Juni 2023

(einschließlich)

in der Gemeinde Merchweiler, Rathaus im Ortsteil Wemmetsweiler, Bauamt Zi.2.25, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler-Wemmetsweiler

zu folgenden Zeiten

Montag bis Freitag von 08:30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15.30 Uhr;

zur allgemeinen Einsicht aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen werden mit Auslegungsbeginn auch auf der Internetseite des Saarlandes (www.saarland.de) Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Bundeseigene Eisenbahnen“ und „Dosto Merchweiler“ der Öffentlichkeit zusätzlich zugänglich gemacht. Maßgeblich sind allerdings die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen in der Gemeinde Merchweiler.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

bis Freitag, 07. Juli 2023

(einschließlich, maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels),

bei der Gemeinde Merchweiler, Rathaus im Ortsteil Wemmetsweiler, Bauamt

Zi. 2.25, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler-Wemmetsweiler

oder

beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,

Abteilung A, Referat A/6, Anhörungsbehörde,

Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift der Einwender*innen enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse (den geltend gemachten Belang) benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).

Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 und Nr.2 Allgemeines Eisenbahngesetz -AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dies ortsüblich mind. 1 Woche vorher bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin (Erörterung) gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten vom Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Sofern ein Erörterungstermin stattfindet, ist das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Termins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender*innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen in der Gemeinde tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu

8. Die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) gemäß § 5 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich ist, da sich nach überschlägiger Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten sind

9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 18 Abs. 2 AEG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden

10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.saarland.de im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Hinweise zum Datenschutz“.

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität,  — Der Bürgermeister

Agrar und Verbraucherschutz  —  gez.: Patrick Weydmann

- Anhörungsbehörde -

gez.: Silke Jager