| 1. | Am 09. Juni 2024 |
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| finden die Wahlen |
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| a) in der Bundesrepublik Deutschland |
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| - zum Europäischen Parlament |
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| und |
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| b) im Saarland |
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| - zum Landrat des Landkreises Neunkirchen |
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| - zum Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler |
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| - zum Kreistag des Landkreises Neunkirchen |
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| - zum Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler |
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| - zum Ortsrat der Gemeindebezirke Merchweiler und Wemmetsweiler |
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| statt. |
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| Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbereich / Gemeindebezirk MERCHWEILER | ||
| Wahlbezirk Nr. 10 | UNTERDORF | Allenfeldschule Merchweiler MENSA |
| Wahlbezirk Nr. 11 | GLASHÜTTE | Allenfeldschule Merchweiler FILM- UND MUSIKSAAL |
| Wahlbezirk Nr. 12 | SCHMITZWIES | Allenfeldschule Merchweiler KUNSTSAAL |
| Wahlbereich / Gemeindebezirk WEMMETSWEILER | ||
| Wahlbezirk Nr. 20 | MICHELSBERG | Grundschule Zum Striedt MEHRZWECKRAUM |
| Wahlbezirk Nr. 21 | OBERDORF | Grundschule Zum Striedt RAUM 2.1 |
| Wahlbezirk Nr. 22 | WEMMETSWEILER KIRCHE | Grundschule Zum Striedt RAUM 2.2 |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis 10. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Gebäude der Freiwilligen Ganztagsschule Merchweiler, Allenfeldstraße 16 b, zusammen. |
| 3. | Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
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| Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtliche Personalausweise, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gültige Identitätsausweise oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. |
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| Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendige werdende Stichwahl zurückgegeben. |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar |
| 1 | für die EUROPAWAHL | einen weißen Stimmzettel |
| 2 | für die WAHL ZUM LANDRAT | einen hellblauen Stimmzettel |
| 3 | für die WAHL ZUM BÜRGERMEISTER | einen beigefarbenen Stimmzettel |
| 4 | für die KREISTAGSWAHL | einen grünen Stimmzettel |
| 5 | für die GEMEINDERATSWAHL | einen gelben Stimmzettel |
| 6 | für die ORTSRATSWAHL | einen orangefarbenen Stimmzettel |
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| Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. |
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| Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Bei der Wahl des Landrates oder des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers jeden Wahlvorschlags. |
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| Bei der Gemeinderats-, der Ortsrats- und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben. |
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| Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. |
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| Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann | |
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| a) | durch Stimmabgabe an der |
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| 1. | Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises |
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| 2. | Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde, an der Wahl des Landrates in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises |
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| 3. | Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) |
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| 4. | Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes) |
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| 5. | Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes) |
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| oder | |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Wahlumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Wahlumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 6. | Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig- |
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| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder den Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes). |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Willensentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |