| Sitzungstermin: | Donnerstag, den 16.05.2024 |
| Sitzungsbeginn: | 18:00 Uhr |
| Sitzungsende: | 19:30 Uhr |
| Ort, Raum: | Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler |
zu 1 Beratung und Beschlussfassung über die Einführung des Projektes "Notinsel" in der Gemeinde Merchweiler; Antrag der CDU-Fraktion
Vorlage: HAA/725/2024
Beschlussfassung: Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung des Projektes „Notinsel“ der Deutschen Kinderschutzstiftung Hänsel + Gretel zur Umsetzung in unserer Gemeinde zu prüfen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 2 Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB in der Gemeinde Merchweiler für den Bereich „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ im Ortsteil Merchweiler
Vorlage: BAV/799/2024
Beschlussfassung: Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten“Beschluss zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB in der Gemeinde Merchweiler für den Bereich „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ im Ortsteil Merchweiler
Im Zuge der Erstellung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für den Ortsteil Merchweiler in der Gemeinde Merchweiler sollen auch Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchgeführt werden.Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt daher in öffentlicher Sitzung am 16. Mai 2024 gemäß § 141 BauGB i.V.m. § 136 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen für das ISEK-Gebiet „Allenfeld, Lehmkaul und Bahnhofsviertel“ im Ortsteil Merchweiler in der Gemeinde Merchweiler.Die Gemeinde beabsichtigt für das ISEK-Gebiet die Ausweisung eines Sanierungsgebietes im vereinfachten Verfahren. Vor Erlass einer Sanierungssatzung hat die Gemeinde Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB für das „Sanierungsverdachtsgebiet“ durchzuführen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen vor. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. Die Vorbereitenden Untersuchungen werden im ISEK integriert. Die Größe des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 34 ha. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen dabei der Beschaffung sanierungsrelevanter Informationen und damit als Beurteilungsgrundlage über
Damit kann abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen eines förmlichen Sanierungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vorliegen und ob ein solches Verfahren rechtlich, tatsächlich und finanziell durchführbar ist (Prüfung, ob das „Sanierungsverdachtsgebiet“ als Sanierungsgebiet in Betracht kommt). Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen werden in einem Abschlussbericht dokumentiert (dem ISEK beigefügt) und sind Grundlage für die Entscheidung über die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen, die Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebietes und die Wahl des Sanierungsverfahrens.Die Beteiligung und Beratung der betroffenen Anwohner und anderer Akteure während der Vorbereitenden Untersuchungen ist wichtiges Element des Planungsprozesses. Auch die öffentlichen Aufgabenträger werden eingebunden und sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.Es werden die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zur Stellungnahme in der Gemeinde ausgelegt. Parallel werden die Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt. Anschließend billigt der Gemeinderat die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen.
Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekanntzumachen. Gem. § 141 Abs. 4 BauGB finden mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Dabei ist in der Bekanntmachung laut Vorgaben des BauGB insbesondere auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen. Danach sind „Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige (...) Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. (...)“Merchweiler, den 16.05.2024
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnstätte WZB Merchweiler" im Ortsteil Merchweiler; Abschluss des Durchführungsvertrages
Vorlage: BAV/800/2024
Beschlussfassung: Es wird beschlossen, den Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin in der vorliegenden Fassung abzuschließen. Der Vertrag ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: 22 Ja-Stimmen, Keine Nein-Stimmen 1 Stimmenthaltung
zu 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnstätte WZB Merchweiler" im Ortsteil Merchweiler; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage: BAV/801/2024
Beschlussfassung:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan„Wohnstätte WZB Merchweiler“
In der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler
Satzungsbeschluss
Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnstätte WZB Merchweiler“ fand vom 15.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft, ebenso die Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Es haben sich 4 BürgerInnen zur vorliegenden Planung geäußert.
Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeit, den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Gemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 22 Ja-Stimmen, Keine Nein-Stimmen 1 Stimmenthaltung
zu 5 Stellenpläne der Beamten und der tariflich Beschäftigten der Gemeinde Merchweiler für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage: PAA/315/2024
Beschlussfassung: Es wird beschlossen, die Stellenpläne der Beamten und der tariflich Beschäftigten für das Haushaltsjahr 2024 festzusetzen. Die Stellenpläne sind der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 6 Beratung und Beschlussfassung über das Investitionsprogramm 2023 bis 2027
Vorlage: FIN/587/2024
Beschlussfassung: Das Investitionsprogramm 2023 bis 2027 wird mit der vorliegenden Fassung und der Ergänzung der Investitionsnummer I551001-05 (Umgestaltung Rosengarten Minigolfanlage mit Platz- und Weggestaltung) mit vorgeschlagener Finanzierung (je 5T€ aus I551002-02 und I553001-06) beschlossen. Das Investitionsprogramm wird als Anlage der Niederschrift beigefügt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
zu 7 Beschluss über die Haushaltssatzung 2024
Vorlage: FIN/591/2024
Beschlussfassung:
Haushaltssatzung der Gemeinde Merchweiler für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 84 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S.1296) hat der Gemeinderat am 16.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
| 1. | im Ergebnishaushalt mit |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 21.406.000,00 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 21.404.000,00 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — 2.000,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.080.000,00 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 4.911.000,00 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf — - 3.831.000,00 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.831.000,00 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 760.000,00 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.071.000,00 EUR. |
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionenwird festgesetzt auf — 3.831.000,00 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird festgesetzt auf — 500.000,00 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherungwird festgesetzt auf — 18.000.000,00 EUR.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A - — 280 v.H. |
| b) für die Grundstücke- Grundsteuer B - — 490 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 450 v.H. |
Es gilt der vom Gemeinderat am 16.05.2024 beschlossene Stellenplan.
Es gilt der vom Gemeinderat am 12. Dezember 2019 beschlossene Beitritt zum Saarlandpakt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig