Lageplan 1
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Der Bebauungsplan „“Auf Bruchborn“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum““ der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler ist seit dem 13.07.2006 rechtskräftig. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zielen im Wesentlichen auf die Bestandssicherung mit städtebaulicher Integration der vorhandenen Wohngebäude und Gewerbebetriebe sowie auf eine Gewerbeflächenneuentwicklung im Ortsteil Wemmetsweiler ab. Als Grundzüge zur Umsetzung der Planung wurden unter anderem festgelegt:
Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, über den gemeindlichen Grunderwerb die Weiterentwicklung von gewerblichen Bauflächen zur Ergänzung und Erweiterung des Gewerbeflächenangebotes in der Gemeinde Merchweiler zu erleichtern und zu beschleunigen.
Eine Weiterveräußerung von unbebauten Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Gemeinde Merchweiler über ein besonderes Vorkaufsrecht würde das Erreichen des angestrebten Entwicklungszieles erschweren und verzögern. Es besteht daher ein öffentliches Interesse der Gemeinde Merchweiler in dem Plangebiet Grundeigentum zu erwerben. Die Entscheidung darüber, ob bei Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen das besondere Vorkaufsrecht durch die Gemeinde Merchweiler ausgeübt wird, erfolgt jeweils im konkreten Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates.
Zur Sicherung des angestrebten Entwicklungszieles steht der Gemeinde Merchweiler in dem in § 3 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an unbebauten Grundstücken zu.
Der Geltungsbereich umfasst die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „“Auf Bruchborn“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum““ der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler vom 13.07.2006 gelegenen unbebauten Grundstücke:
Gemarkung Wemmetsweiler, Flur 07, Flurstücke Nr. 251/2, 251/1, 324/2, 323/2, 322/2, 321/1, 320, 319, 318, 317, 316/2, 316/3, 316/4, 314/1, 310/2, 309/2, 307/1, 304, 303, 302, 301, 300, 299, 415/298, 414/298, 297, 296, 295, 294, 293, 282, 82, 83, 594/93, 681/93, 95/4, 95/5, 95/6, 281, 280, 279, 278, 277/4, 277/2, 276/2, 421/275, 420/275, 274, 273, 272, 271, 270, 437/269, 268/1, 863/266, 864/265, 264/2, 868/262, 260/1, 258/1 und 255/1.
In der zugehörigen Karte ist der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Satzung und liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler, Bauamt, Zimmer 2.28, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, während der allgemeinen Dienststunden (08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr) öffentlich aus. Ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000, in dem die ungefähren Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung dargestellt sind, ist beigefügt.
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bestandteil der Vorkaufsrechtssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „“Auf Bruchborn“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Auf Banneich, Beim Apfelbaum““, im Ortsteil Wemmetsweiler
Die vorstehende Satzung wird hiermit erneut öffentlich bekannt gemacht, nachdem die Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 03.04.2024 keine ausreichenden Hinweise auf §§ 214, 215 BauGB enthielt und gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 03.04.2024 in Kraft gesetzt.
Hinweise
Hinweis zur Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland – KSVG – in der geltenden Fassung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hinweise zur Verletzung von Vorschriften nach §§ 214, 215 BauGB:
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.