Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.Mai 2025 die 1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplatz S – StS) in der Gemeinde Merchweiler beschlossen.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 KSVG in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Merchweiler öffentlich bekannt.
Ist die Änderung Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 12 Abs. 6 KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Die vom Gemeinderat beschlossene 1.Änderung der Satzung hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und des § 85 Abs. 1 Ziffer 7 und § 47 der Bauordnung für das Saarland – LBO – vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.04.2025 (Amtsbl. 2025, Nr. 15 A) hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler am 08.05.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1) | Änderung der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplatz S – StS) |
§ 4 wird wie folgt neu eingefügt:
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden. |
Artikel 2)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.