Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08. Mai 2025 die 2. Satzung zur Änderung der Örtlichen Bauvorschriften (Ablösesatzung) der Gemeinde Merchweiler über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz im Falle der Herrichtung von Parkeinrichtungen durch die Gemeinde beschlossen.
Die 2. Änderung der Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 KSVG in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Merchweiler öffentlich bekannt.
Ist die 2. Änderung der Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 12 Abs. 6 KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
| 3. | Die vom Gemeinderat beschlossene Änderung der Satzung hat folgenden Wortlaut: |
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| Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und des § 85 Abs. 1 Ziffer 7 und § 47 der Bauordnung für das Saarland – LBO – vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.04.2025 (Amtsbl. 2025, Nr. 15 A) hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler am 08.05.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen: |
| Artikel 1) | Änderung der Örtlichen Bauvorschriften (Ablösesatzung) der Gemeinde Merchweiler über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz im Falle der Herrichtung von Parkeinrichtungen durch die Gemeinde |
§ 2 wird wie folgt geändert:
| (1) | Der Geldbetrag entspricht 80 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen in der Gemeinde Merchweiler einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. |
| (2) | Der Geldbetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des § 47 Abs. 3 Landesbauordnung an die Gemeinde zu zahlen haben, wird auf 6.455,00 Euro (Sechstausendvierhundertfünfundfünfzig) je Stellplatz festgesetzt. |
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| § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: |
Der Geldbetrag ist zu verwenden für:
(1) | die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehenden Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladeeinrichtungen von Ladestationen für Elektromobilität. |
Artikel 2)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.