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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 24/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift zur öffentliche/nicht öffentliche Sitzung

des Gemeinderates Nr. GR/024/2024-2029

Sitzungstermin:

Donnerstag, den 28.05.2026

Sitzungsbeginn:

18:03 Uhr

Sitzungsende:

19:22 Uhr

Ort, Raum:

Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler

zu 1

Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 26.03.2026

c) Beschlussfassung

Es erfolgt keine Beschlussfassung. Die Mitglieder nehmen die Niederschrift ohne Änderung zur Kenntnis.

zu 2

Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.05.2026

c) Beschlussfassung

Es erfolgt keine Beschlussfassung. Die Mitglieder nehmen die Niederschrift ohne Änderung zur Kenntnis.

zu 3

Zukunftskonzept Zweckverband LIK.Nord

Vorlage: AUN/157/2026

c) Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt, die von der Gemeinde Merchweiler entsandten Vertreterinnen und Vertreter in Verbandsausschuss und Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Landschaft der Industriekultur Nord“ wie folgt zu binden:

Einheitliche Zustimmung zu Alternative 1 (ungedeckelte Umlagekosten für alle Kommunen)

Abstimmungsergebnis:

 22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

zu 4

Förderrichtlinie Windelzuschuss

Vorlage: AUN/156/2026

c) Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, die Richtlinie der Gemeinde Merchweiler zur Gewährung einer Zuwendung zur Entsorgung von Windeln/Inkontinenzhosen in der vorliegenden Fassung zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

zu 5

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Zwischenlagerfläche gemäß Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Straße" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler; Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Vorlage: BAV/874/2026

c) Beschlussfassung::

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes  „Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Strasse“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung am __.__.____ gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Straße“.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche, um die Errichtung einer Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft und Grünfläche mit der Zweckbestimmung BMX-Bahn dar.

Der räumliche Geltungsbereich der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Straße“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha.

Im Rahmen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Der Beschluss, den Flächennutzungsplan teilzuändern, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH, Illingen, übertragen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Merchweiler, Datum, Siegel
Der Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

zu 6

Bebauungsplan "Zwischenlagerfläche gemäß Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Straße" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler; Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Vorlage: BAV/875/2026

c) Beschlussfassung:

Bebauungsplan „Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Strasse“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung am __.__.____ gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung Heiligenwalder Straße“.

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. Die Verordnung umfasst die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Es wird unter anderem geregelt, dass mineralische Baustoffe je nach chemischen Parametern in unterschiedliche Materialklassen nach EBV hinsichtlich ihrer Verwertung eingestuft werden sollen. Für dieses Verfahren ist die Zwischenlagerung der mineralischen Baustoffe notwendig. Aus diesen Gründen will die Gemeinde Merchweiler in kommunaler Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schiffweiler für kommunale Baumaßnahmen eine Zwischenlagerfläche gem. Ersatzbaustoffverordnung errichten. Die geplante Zwischenlagerfläche soll im Bereich der Heiligenwalder Straße (L 295) im Ortsteil Wemmetsweiler auf einer Altdeponie (LUA-Nr. 2603) neu errichtet werden. Die Fläche wurde bislang als BMX-Bahn genutzt.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan wird für das Gelände der ehemaligen BMX-Bahn in der Heiligenwalder Straße (L 295) unmittelbar zwischen dem Siedlungskörper von Wemmetsweiler und dem Reitsportzentrum im Ortsteil Heiligenwald der Gemeinde Schiffweiler aufgestellt. Das Plangebiet befindet sich südlich der Straße „Auf Bickelstein“. Des Weiteren wird es in Richtung Süden und Osten durch Waldflächen und Gehölzstrukturen, die in südlicher Richtung das Plangebiet vom Reitsportzentrum trennen, begrenzt. Im Westen schließt das Plangebiet unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche der Heiligenwalder Straße (L 295) an.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,9 ha.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Fläche für die Landwirtschaft und Grünfläche mit der Zweckbestimmung BMX-Bahn dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche damit aktuell dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH, Illingen, übertragen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Merchweiler, Datum, Siegel
Der Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

zu 7

Verwendung des Wappens der Gemeinde Merchweiler auf den Titelseiten der künftigen Ausgaben der Merchweiler Heimatblätter

Vorlage: HAA/812/2026

c) Beschlussfassung:

Es wird beschlossen, dem Heimat- und Kulturverein Merchweiler und Wemmetsweiler, Arbeitskreis „Merchweiler Heimatblätter“, die Verwendung des aktuellen Wappens der Gemeinde Merchweiler sowie die ehemaligen Wappen von Merchweiler und Wemmetsweiler auf den Titelseiten der künftigen Ausgaben der Merchweiler Heimatblätter zu genehmigen. Die Genehmigung wird ausschließlich für die Verwendung auf den Titelseiten der Heimatblätter ausgesprochen und kann jederzeit, z.B. bei missbräuchlicher Verwendung, zurückgenommen werden.

Abstimmungsergebnis:

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen