1. Zweckbestimmung
Um junge Familien mit Kleinkindern (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) und Haushalte, in denen inkontinente Personen oder Stomapatienten leben, zu unterstützen, gewährt die Gemeinde Merchweiler eine Zuwendung zur Entsorgung von Windeln, Inkontinenzvorlagen und Inkontinenzhosen. Diese Zuwendung ist zweckbindend einzusetzen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsempfänger
Die Personen, für die der „Windelzuschuss“ beantragt wird, müssen in Merchweiler mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und in einem Privathaushalt leben. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Altenheime wird diese Förderung nicht gewährt. Personen, die in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen, sind von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen.
| a) | Kleinkinder |
Kleinkinder, für die eine Windelpauschale gewährt wird, dürfen im Antragsjahr höchstens das dritte Lebensjahr vollendet haben. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist/sind der/die Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Merchweiler.
| b) | Inkontinente Personen und Stomapatienten |
Inkontinenz- und/oder Stomapatienten müssen bei der Beantragung des Zuschusses durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit auf das Tragen von Inkontinenzvorlagen oder Inkontinenzhosen angewiesen sind. Dieses ärztliche Attest muss die Dauer der Erkrankung bescheinigen; insbesondere bei nur vorübergehender Erkrankung. Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann auch der gesetzliche Vertreter des Erkrankten sein.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der „Windelzuschuss“ beträgt pro Kalenderjahr 36,- € und wird als Einmalzahlung jährlich auf Antrag gewährt. Sofern die Zuwendungsvoraussetzungen nicht für jeden Kalendermonat vorgelegen haben, wird die Zuwendung anteilig gewährt.
4. Antrags- und Auszahlungsverfahren
Anträge können ausschließlich über das hierfür eingerichtete Online-Antragsformular auf der Homepage www.Merchweiler.de eingereicht werden. Bei Inkontinenz- und Stomapatienten ist außerdem das ärztliche Attest unter dem entsprechenden Punkt hochzuladen. Wurde durch das ärztliche Attest die Dauerhaftigkeit der Erkrankung bestätigt, muss bei erneuter Antragstellung kein ärztliches Attest mehr eingereicht werden. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Prüfung der Anträge. Die Zuwendung wird auf das, im Antragsformular angegebene, Girokonto überwiesen. Eine Auszahlung in bar erfolgt nicht.
5. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Merchweiler „Blickpunkt“ in Kraft.