Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2023 die Satzung zur Einrichtung einer Einwohnerfragestunde im Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschlossen.
Die Satzung mache ich hiermit gemäß § 12 KSVG in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Merchweiler öffentlich bekannt.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen, so gilt sie gemäß § 12 Abs. 6 KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Die vom Gemeinderat beschlossene Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung zur Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in der Gemeinde Merchweiler
Aufgrund der §§ 12 und 20 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Merchweiler vom 29.06.2023 folgende Satzung erlassen.
Präambel
Um die Bürger der Gemeinde bereits im Vorfeld in politische Entscheidungsprozesse einzubinden, befürwortet und unterstützt der Gemeinderat Merchweiler die weitergehende Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner in allen Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zur Förderung und Stärkung demokratischer Mitbestimmung der Bevölkerung. Auf der Basis einer umfassenden Information durch Verwaltung und Gemeinderat sollen die Interessen und Belange der Einwohnerinnen und Einwohner gehört und berücksichtigt werden. Infolgedessen sind Fragen, Vorschläge und Anregungen aus der Bevölkerung erwünscht.
(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Merchweiler im Sinne des § 18 Abs. 1 KSVG wird im Rahmen der Einwohnerfragestunde Gelegenheit gegeben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen kommunalen Selbstverwaltung an die oder den Vorsitzenden oder an den Gemeinderat zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, Gewerbetreibende sowie Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 KSVG.
(1) Die Einwohnerfragestunde findet jeweils nach dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung statt. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(2) Bei Zeitüberschreitungen werden die nicht behandelten Fragen schriftlich beantwortet.
(3) Die oder der Vorsitzende kann Fragen unterbinden, insbesondere wenn
| a) | sie nicht den Bereich der örtlichen kommunalen Selbstverwaltung betreffen |
| b) | Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen |
| c) | sie sich auf einen Tagesordnungspunkt der gleichen Sitzung beziehen |
| d) | sie eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden muss |
| e) | die Beantwortung gesetzliche Vorschriften verletzt |
| f) | sie ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen |
| g) | sie persönliche Einzelfälle betreffen |
| h) | sie von den selben Personen bereits gestellt wurden |
| i) | sie Wertungen, unsachliche Feststellungen oder strafbare Äußerungen enthalten |
| j) | die Fragezeit nach Absatz 1 ausgeschöpft ist |
(4) Fragen zu rechtlich komplexen Themengebieten sollen spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 82, 66589 Merchweiler, E-Mail: gemeinde@merchweiler.de einzureichen. Dabei sind mindestens Vorname, Nachname, Anschrift und Frage sowie eine datenschutzrechtliche Erklärung zur Speicherung dieser Daten abzugeben. Weiterhin ist anzugeben, ob sich die Frage an die oder den Vorsitzenden oder an eine Gemeinderatsfraktion richtet.
(5) Darüber hinaus sind Fragen zu allgemeinen Themengebieten innerhalb der Einwohnerfragestunde nach § 2 Absatz 1 erlaubt.
(6) Eingereichte Fragen, bei der/die Fragesteller/in nicht anwesend ist, werden nicht in der Sitzung beantwortet. Die Fragen sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten. Die in § 1 genannten Personen können in jeder Fragestunde jeweils eine Frage stellen und zusätzlich hierzu zwei Anregungen oder Vorschläge unterbreiten. Diskussionen mit der oder dem Vorsitzenden oder dem Gemeinderat sind nicht gestattet.
(7) Einwohnerfragen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bzw. ihrer Meldung beantwortet.
(8) Die Beantwortung der Fragen erfolgt, wenn möglich in der jeweiligen Einwohnerfragestunde bzw. in der nächst möglichen Einwohnerfragestunde durch den oder die Befragten. Die oder der Vorsitzende, Fraktionen sowie Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu den vorgebrachten Anfragen sowie zu den Antworten der/des Befragten kurz Stellung nehmen. Befragungen einzelner Ratsmitglieder sind unzulässig. Kann eine Frage nicht innerhalb der Einwohnerfragestunden beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung in der nächsten Fragestunde oder schriftlich. Die schriftliche Beantwortung hat innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Sie wird neben der Fragestellerin oder dem Fragesteller auch den Ratsfraktionen und den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, zugestellt.
(9) Werden Vorschläge oder Anregungen unterbreitet, so können zunächst die oder der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.
(10) Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Anfragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Vorschläge und Anregungen findet im Rahmen der Einwohnerfragestunden nicht statt.
(1) Die Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.