Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Vorhaben- und Erschliessungsplan
„Wohnbebauung Poststrasse 10“
in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler
Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit
Vorhaben- und Erschliessungsplan
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ im vereinfachten Verfahren beschlossen hat.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan aus dem Jahr 2019 umfasst ein bereits bebautes Grundstück im Ortsteil Merchweiler, mit einem maroden Wohngebäude im Norden und Gehölzbeständen im Süden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde seinerzeit aufgestellt, um die Errichtung zweier Doppelhäuser mit insgesamt vier Wohneinheiten für junge Familien zu ermöglichen.
Da der Vorhabenträger seiner vertraglich vereinbarten Realisierung des Neubauvorhabens bisher nicht nachgekommen ist, ist Ziel des Verfahrens, den in Rede stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Zuge der Aufhebung vollständig dem § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ (2019) im Ortsteil Merchweiler der Gemeinde Merchweiler aufgehoben. Dieser umfasst wie oben bereits beschrieben ein bebautes Grundstück mit einem maroden Wohngebäude im Norden und Gehölzbeständen im Süden.
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird für das Gelände unmittelbar westlich angrenzend an die AWO Seniorenresidenz durchgeführt. In Richtung Norden wird der Geltungsbereich durch die Verkehrsfläche der Poststraße begrenzt, im Westen durch die Bebauung und private Freiflächen des Wohngebäudes Poststraße 9 sowie im Süden und Osten durch die AWO Seniorenresidenz und deren private Freifläche.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1.050 m2.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgehoben.
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche). Zukünftig richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgehoben zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
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