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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates

Sitzungstermin:

Donnerstag, den 25.06.2026 

Sitzungsbeginn:

18:00 Uhr

Sitzungsende:

18:50 Uhr

Ort, Raum:

Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler, Rathausstr. 1, 66589 Merchweiler

zu 1 

Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 28.05.2026  

c) Beschlussfassung:Es erfolgt keine Beschlussfassung. Die Mitglieder nehmen die Niederschrift ohne Änderung zur Kenntnis. 

zu 2

Flächenvergabe Ecke Quierschieder Straße/Auf Pfuhlst im Ortsteil MerchweilerVorlage: BAV/878/2026 

c) Beschlussfassung:

Es wird beschlossen, den in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 31.03.2022 gefassten Vergabebeschluss aufzuheben.

Der Gemeinderat beschließt folgenden Vergabevorschlag:

1. Bewerber Nr. 4, für den Fall dass dieser Bewerber das Verkaufsangebot nicht  annimmt

2. Bewerber Nr. 2 

Abstimmungsergebnis:  

Zu 1: 

21 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen 

0 Stimmenthaltungen

Zu 2:  

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen 0 Stimmenthaltungen 

zu 3 

Gewerbegebiet "Altwies/Schmitzwies" im Ortsteil Merchweiler; Flächenvergabe

Vorlage: BAV/879/2026 

c) Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt folgende Vergabereihenfolge:

Fläche 1

Bewerber Nr. 3, befristete Bereitstellung für 6 Monate

Mit Blick auf das von dieser Firma angegebene Tätigkeitsprofil hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur darauf hingewiesen, dass eine Flächenvergabe an dieses Unternehmen grundsätzlich abzulehnen wäre. Etwaige nachträgliche Auswirkungen auf die Höhe der gewährten Förderung an die Gemeinde Merchweiler blieben deshalb vorbehalten.Bis zur abschließenden Klärung durch den Bewerber Nr. 3, ob es sich bei ihren angegebenen Tätigkeiten um von der Förderung eingeschlossene Tätigkeiten handelt, beschließt der Gemeinderat zunächst eine auf 6 Monate befristete Bereitstellung der in Rede stehenden Gewerbefläche. Die Frist beginnt am 01.07.2026 und endet automatisch am 31.12.2026.

Fläche 2

1.

Bewerber Nr. 4, für den Fall dass dieser Bewerber das Verkaufsangebot nicht annimmt

2.

Bewerber Nr. 19, für den Fall dass dieser Bewerber das Verkaufsangebot nicht annimmt

3.

Bewerber Nr. 12Fläche 31. Bewerber Nr. 5_, für den Fall dass dieser Bewerber das Verkaufsangebot nicht annimmt

2.

Bewerber Nr. 13

Abstimmungsergebnis:  

Zu 1: 

21 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

Zu 2: 

21 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

Zu 3: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen 

0 Stimmenthaltungen 

zu 4 Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans "Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler; Beschlüsse 1. zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen, 2. zur Billigung des Entwurfes, 3. zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 4. zur elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGBVorlage: BAV/881/2026  

c) Beschlussfassung:

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler

Beschlüsse

1. Zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen,

2. Zur Billigung des Entwurfes,

3. Zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und

4. Zur Elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ beschlossen.

Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Parallel hierzu fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert. Auch diese Stellungnahmen wurden mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.

Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Gemeinderat billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ mit zugehöriger Begründung und Fachgutachten.

Ferner beschließt der Gemeinderat zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Vor der Offenlage wird der Umweltbericht fertiggestellt.

Der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ mit zugehöriger Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereitzuhalten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Merchweiler, Datum, Siegel 
Der Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

 — 

zu 5 

Bebauungsplan "Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler; Beschlüsse 1. zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen, 2. zur Billigung des Entwurfes, 3. zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 4. zur elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB

Vorlage: BAV/882/2026 

c) Beschlussfassung:

Bebauungsplan „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“

in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler

Beschlüsse

1. Zur Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen,

2. Zur Billigung des Entwurfes,

3. Zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und

4. Zur Elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen räger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 2 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ beschlossen.

Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Parallel hierzu fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die Öffentlichkeit hat sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert. Auch diese Stellungnahmen wurden mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.

Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Gemeinderat billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und den Fachgutachten.

Ferner beschließt der Gemeinderat zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Vor der Offenlage werden der Umweltbericht und der Fachbeitrag zur Siedlungswasserwirtschaft und Straßenplanung fertiggestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht und dem Fachbeitrag zur Siedlungswasserwirtschaft und Straßenplanung, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per E-Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Merchweiler, Datum, Siegel

Der Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

zu 6 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnbebauung Poststraße 10" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler; Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Erschließungsplan

Vorlage: BAV/883/2026 

c) Beschlussfassung:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ im vereinfachten Verfahren.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Poststraße 10“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan aus dem Jahr 2019 umfasst ein bereits bebautes Grundstück im Ortsteil Merchweiler, mit einem maroden Wohngebäude im Norden und Gehölzbeständen im Süden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde seinerzeit aufgestellt, um die Errichtung zweier Doppelhäuser mit insgesamt vier Wohneinheiten für junge Familien zu ermöglichen.

Da der Vorhabenträger seiner vertraglich vereinbarten Realisierung des Neubauvorhabens bisher nicht nachgekommen ist, ist Ziel des Verfahrens, den in Rede stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Zuge der Aufhebung vollständig dem § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen.

Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird für das Gelände unmittelbar westlich angrenzend an die AWO Seniorenresidenz durchgeführt. In Richtung Norden wird der Geltungsbereich durch die Verkehrsfläche der Poststraße begrenzt, im Westen durch die Bebauung und private Freiflächen des Wohngebäudes Poststraße 9 sowie im Süden und Osten durch die AWO Seniorenresidenz und deren private Freifläche.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1.050 m2.

an gem. § 12 BauGB wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgehoben.

Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche). Zukünftig richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.

Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass sie gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzuheben, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH, Illingen, übertragen.

Merchweiler, Datum, Siegel 
Der Bürgermeister 

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

zu 7 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnbebauung Poststraße 10" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler; Beschlüsse 1. zur Billigung des Entwurfes, 2. zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 3. zur elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB

Vorlage: BAV/884/2026 

c) Beschlussfassung:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschliessungsplan „Wohnbebauung Poststrasse 10“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Merchweiler

Beschlüsse

1. Zur Billigung des Entwurfes,

2. Zur Veröffentlichung im Internet und Auslegung als förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und 

3. Zur Elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan, bestehend aus dem Plan und der Begründung.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgehoben zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Ferner beschließt der Gemeinderat gem. § 13 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Der Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan, bestehend aus dem Plan und der Begründung, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereitzuhalten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB hinzuweisen.

Merchweiler, Datum, Siegel 
Der Bürgermeister  

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

Stimmenthaltungen 

zu 8 

Instandsetzung Sportgebäude Allenfeldschule, Bereich Lehrschwimmbad - Grundsatzbeschluss zur Anmeldung im gesonderten Förderprogramm „Sanierung kommunaler Schwimmbäder“ im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“

Vorlage: BAT/944/2026

c) Beschlussfassung:

Es wird beschlossen, die energetische Sanierung der Gebäudehülle (UG) und Erneuerung der Schwimmbadtechnik und TGA des Lehrschwimmbades an der Allenfeldschule Merchweiler im Bundesprogramm „SKS - Sanierung kommunaler Sportstätten“ in der Förderrunde 2026 für das Sonderprogramm „Schwimmbäder“ anzumelden. Die erforderlichen Finanzierungsmittel werden im Haushaltsplan der Gemeinde Merchweiler berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

zu 9 

7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gaswerk Illingen

Vorlage: HAA/815/2026 

c) Beschlussfassung: 

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt:

1.

Der Gemeinderat stellt fest, dass die 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gaswerk Illingen wonach § 9 Abs. 1 zur Wahl des stellvertretenden Verbandsvorstehers geändert werden soll eine wichtige Angelegenheit im Sinne der kommunalrechtlichen Unterrichtungs-, Beratungs- und Steuerungsrechte darstellt. Die Angelegenheit betrifft die Organverfassung des Zweckverbandes sowie die gesetzliche Vertretung im Verhinderungsfall und ist daher in den Gremien der verbandsangehörigen Gemeinden zu beraten und zu entscheiden.

Der Gemeinderat stimmt der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gaswerk Illingen in folgender Fassung zu:

7. Satzung zur Änderung der Satzung

für den Zweckverband „Gaswerk lllingen“

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes zur Novellierung des VerwaltungsverfahrensG und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27.8.2025 (Amtsbl. I S. 854) hat der Gemeinderat Merchweiler am ______, der Gemeinderat Quierschied am ______, der Gemeinderat lllingen am ________ und die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gaswerk lllingen" am __________ folgenden siebten Nachtrag zur Verbandssatzung vom 08. Dezember 1988 beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

In § 9 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt:

„(3) ... Ist ein zu wählender Stellvertreter aus dieser Gemeinde nicht verfügbar oder kann diese Gemeinde keine geeignete Kandidatin oder keinen geeigneten Kandidaten stellen, so kann der Stellvertreter auch aus der Gemeinde Quierschied gewählt werden."

§ 2

Inkrafttreten

Die siebte Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

lllingen, den _________
Der Verbandsvorsteher
Andreas Hübgen
Bürgermeister
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die vorstehende Satzungsänderung gegenüber der Werkleitung des Zweckverbandes „Gaswerk Illingen“ sowie gegenüber den weiteren Mitgliedsgemeinden Illingen und Quierschied als Position der Gemeinde Merchweiler mitzuteilen und darauf hinzuwirken, dass diese Fassung zur Beratung und Beschlussfassung in die zuständigen Gremien des Zweckverbandes eingebracht wird.
  • Der Gemeinderat beschließt, die von der Gemeinde Merchweiler entsandten Vertreterinnen und Vertreter im Verbandsausschuss und in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gaswerk Illingen“ verbindlich anzuweisen, einer Änderung des § 9 Abs. 1 der Verbandssatzung nur in der vorstehenden oder einer inhaltlich gleichwertigen, rechtlich präzisen Fassung zuzustimmen. Einer Fassung, die auf den Begriff „nicht wählbar“ abstellt, ist nicht zuzustimmen, sofern diese Formulierung nicht vor der Beschlussfassung rechtlich eindeutig und satzungssystematisch zutreffend ersetzt wird.

Abstimmungsergebnis:

Zu 1.  

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

Zu 2. 

21 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

Zu 3.

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

zu 10 

Vereinbarung mit dem Landkreis Neunkirchen über die Überlassung von Flächen des Standortes Allenfeldschule zur Nutzung durch die Max-von-der-Grün-Schule

Vorlage: HAA/704/2023  

c) Beschlussfassung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt den Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Gemeinde Merchweiler und dem Landkreis Neunkirchen für die Nutzung von Räumlichkeiten am Schulstandort Allenfeldschule im Ortsteil Merchweiler durch die Max-von-der-Grün-Schule in der vorliegenden Fassung.Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen und alle zur Umsetzung der Vereinbarung erforderlichen weiteren Schritte zu veranlassen.Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss der Vereinbarung die rückwirkende Abrechnung ab dem 01.01.2024 sowie die künftigen Abrechnungen entsprechend den Regelungen der Vereinbarung vorzubereiten und gegenüber dem Landkreis Neunkirchen geltend zu machen. 

Abstimmungsergebnis: 

21 Ja-Stimmen 

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen 

zu 11 

Antrag des SV Preußen 1919 Merchweiler e.V. auf Verlängerung der Dauer des bestehenden Erbbaurechtsvertrages

Vorlage: HAA/813/2026 

c) Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt:

1. Der Verlängerung des bestehenden Erbbaurechtsvertrages zwischen der Gemeinde Merchweiler und dem SV Preußen 1919 Merchweiler e. V. über die Sportanlage „Haldy“ wird zugestimmt.

Die Laufzeit des Erbbaurechts wird über den bisherigen Ablaufzeitpunkt 31.12.2041 hinaus bis zum 31.12.2051 verlängert. Mit Ausnahme der Verlängerung der Pachtdauer beziehungsweise der Laufzeit des Erbbaurechts werden keine weiteren inhaltlichen Änderungen am bestehenden Erbbaurechtsvertrag vorgenommen. Sämtliche übrigen vertraglichen Regelungen, insbesondere zur Nutzung, Zweckbindung, Unterhaltung, Kostentragung, Sicherung der gemeindlichen Rechte sowie zum Erbbauzins, bleiben unverändert bestehen. Die Verlängerung erfolgt zur langfristigen Sicherung der Sportanlage „Haldy“, zur Erfüllung der förderrechtlichen Anforderungen der Sportplanungskommission des Saarlandes sowie zur nachhaltigen Sicherung des Standortes als Bestandteil der gemeindlichen Sportstättenstruktur.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Verlängerung erforderliche notarielle Vertragsänderung vorzubereiten und sämtliche zur grundbuchlichen Umsetzung erforderlichen Erklärungen abzugeben beziehungsweise einzuholen. Die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung, der grundbuchlichen Umsetzung sowie etwaigen damit verbundenen Nebenkosten entstehenden Kosten werden entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis bei vergleichbaren Verlängerungen von Erbbaurechten für gemeindliche Sportanlagen von der Gemeinde getragen.

Abstimmungsergebnis: 

Zu 1:  

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen

Zu 2:  

22 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Stimmenthaltungen