Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche und von Grünflächen, um die Errichtung einer Wohn- und Senioreneinrichtung planerisch vorzubereiten und die bestehenden Grünflächen planungsrechtlich zu sichern. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz sowie am östlichen Rand Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf, hier: kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohn- und Senioreneinrichtung Allenfeld“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 16.07.2026 bis einschließlich 17.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.merchweiler.de unter folgendem Pfad: Informationen für Bürger/Veröffentlichungen aus der Verwaltung/Bekanntmachungen veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde im Ortsteil Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Zimmer Nr. 2.28, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt: unter Anwendung von Vermeidungsmaßnahmen betr. die Mauereidechse keine erhebliche Beeinträchtigung: keine wertgebenden Biotope betroffen (ausschließlich bereits befestigter Sportplatz und Aschenbahn), Böschungsgehölze von der Überbauung ausgeschlossen; Eingriffs-Ausgleich-Bilanz unter Berücksichtigung der gem. Bebauungsplan festgesetzten Durchgrünung des Sondergebietes und der vorgesehenen Maßnahmen in der öffentlichen Grünfläche daher knapp positiv und demzufolge kein externer Ausgleich erforderlich; bauzeitliche Gefährdungen der Mauereidechse durch festgesetzte Schutzmaßnahmen vermeidbar, kein Habitatverlust durch die Baumaßnahme; zur Sicherung/Verbesserung der bestehenden Habitatbedingungen im Bereich der festgesetzten Grünfläche sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor; keine weiteren unter den besonderen Artenschutz fallenden Arten betroffen Schutzgut Boden, Fläche: keine erhebliche Beeinträchtigung: nur technogene Böden betroffen; Durchgrünung des Sondergebietes im Bereich des jetzigen Sportplatzes führt im Saldo eher zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen am Standort Schutzgut Wasser: keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen; im Betrieb keine erhöhte, d. h. über Wohngebiete hinausgehende Gefährdung durch Lagerung oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Standort ist aufgrund der Topographie gem. dem kommunalen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept der Gemeinde als Brennpunkt eingestuft, Maßnahmen zur geordneten Ableitung von Niederschlagswasser sind erforderlich; fachtechnischer Beitrag zur Siedlungswasserwirtschaft hierzu liegt vor Schutzgut Klima / Luft: keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch legitimierte Bebauung, keine relevante Änderung des Mesoklimas Schutzgut Landschaftsbild: keine erhebliche Beeinträchtigung: begrenzte Einsehbarkeit, keine Fernwirkung Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine Beeinträchtigung: keine Denkmale, Denkmal-ensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind; Belange der Forstbehörde sind nicht betroffen Schutzgut Mensch: geringe Beeinträchtigung: sporadische Nutzung als Sportplatz durch Privatpersonen, Mitglieder des Leichtathletikvereins und der Gemeinschaftsschule entfällt, Nutzung der Cross-Strecke im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche weiterhin möglich; keine erhebliche Steigerung der Lärmbelastung zu erwarten Schutzgebiete/NATURA 2000-Gebiete: keine Schutzgebiete nach BNatSchG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 0,9 km westlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ (6508-301) |
| 1 Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
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Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde.planungsbeteiligung@merchweiler.de bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.