Gräber, deren Ruhefrist gemäß § 11 (1) der geltenden Friedhofssatzung bis zum 31.12.2022 abgelaufen ist, werden Ende Januar/Anfang Februar 2023 durch die Gemeinde eingeebnet.
Im Einzelnen sind davon folgende Gräber betroffen:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
| Bestattungszeitraum bis einschließlich 31.12.1997 | |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
| Bestattungszeitraum bis einschließlich 31.12.2007 | |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| Bestattungszeitraum bis einschließlich 31.12.2007 |
Nutzungsberechtigte von Familiengrabstätten, deren Ruhefrist bis zum 31.12.2022 abgelaufen ist, werden i.d.R. durch Kennzeichnung an den Grabstätten bzw. durch persönliche Anschreiben auf die bevorstehende Einebnung hingewiesen. Ein Wiedererwerb der Grabstätte für weitere 25 Jahre ist möglich.
Vor der Einebnung der Gräber werden die Nutzungsberechtigten gebeten, die auf den Grabstellen befindlichen Anlagen bis spätestens Ende Januar 2023 zu entfernen. Die Gemeinde Merchweiler wird die aufgeführten Grabstellen ohne weitere Rückfragen einebnen.
Grundsätzlich erfolgt die Einebnung der betroffenen Jahrgänge, wie vorstehend angeführt, pauschal zum Jahresbeginn. Auf dem Friedhof im OT Merchweiler ist es jedoch unter Umständen aus logistischen Gründen erforderlich, bereits Mitte eines Jahres Gräber einzuebnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist. Die hiervon betroffenen Gräber sind einem entsprechenden Aushang an der Leichenhalle zu entnehmen.
Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Friedhofsverwaltung im Rathaus Merchweiler, Frau Woll, Zimmer Nr. 2, Tel. 06825/955145, gerne zur Verfügung.