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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Nr. GR/033/2022

Sitzungstermin:

Donnerstag, den 21.07.2022

Sitzungsbeginn:

18:00 Uhr

Sitzungsende:

20:10 Uhr

Ort, Raum:

Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler

zu 1 Annahme der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 17.02.2022

Beschlussfassung:

Die Niederschrift wurde in der vorliegenden Fassung angenommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

zu 2 Annahme der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 28.04.2022

Beschlussfassung:

Die Niederschrift wird in der vorliegenden Fassung angenommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

zu 3 Bebauungsplan "Verbrauchermarkt an der L112 Im Solch, 1. Änderung"; Abwägungs- und SatzungsbeschlussVorlage: BAV/733/2022

Beschlussfassung:

1. Die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden zur Kenntnis genommen und jeweils entsprechend des jeweiligen Beschlussvorschlags beschieden.

2. Der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt an der L112 Im Solch 1. Änderung“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der jetzt vorliegenden Form als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung

zu 4

Teiländerung des Flächennutzungsplans "KITA Wemmetsweiler" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler;

Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplans, Billigung des Entwurfes sowie Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

Vorlage: BAV/736/2022

Beschlussfassung:

Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merchweiler im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschliessungsplan „KITA Wemmetsweiler“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt in öffentlicher Sitzung am 21.07.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merchweiler im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler soll parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan teilgeändert werden.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche, um die Errichtung einer Kindertagesstätte planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine Wohnbaufläche sowie eine Fläche für Landwirtschaft dar.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.500 m2.

Im Rahmen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“ wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.

Der Beschluss, den Flächennutzungsplan teilzuändern, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merchweiler im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschliessungsplan „KITA Wemmetsweiler“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschlüsse

1. zur Billigung des Entwurfes,

2. zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,

3. zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.

Ferner beschließt der Gemeinderat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB, die von der Planung betroffen sein können.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Hierauf wird in ortsüblicher Bekanntmachung hingewiesen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

zu 5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "KITA Wemmetsweiler" in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler;

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, Billigung des Entwurfes, Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden

Vorlage: BAV/737/2022

Beschlussfassung:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschliessungsplan „KITA Wemmetsweiler“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

Die Vorhabenträgerin, die littlebigFuture gGmbH, Pretzfelder Straße 15, in 90425 Nürnberg, hat mit Schreiben vom 27.10.2021 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB beantragt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt in öffentlicher Sitzung am 21.07.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“ im Ortsteil Wemmetsweiler der Gemeinde Merchweiler.

In der Gemeinde Merchweiler besteht eine anhaltende und große Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder. Dabei kann dieser Nachfrage mit dem aktuellen Angebot in der Gemeinde nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund soll im Ortsteil Wemmetsweiler in der Straße „In der Wolfskaul“ eine neue Kindertagesstätte errichtet werden. Diese soll zur Deckung der Nachfrage insgesamt Raum für 10 Gruppen und ca. 180 Kinder bieten.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit zu Teilen nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler sieht für das Plangebiet überwiegend eine Wohnbaufläche sowie eine Fläche für Landwirtschaft vor. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 6.500 m2.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschliessungsplan „KITA Wemmetsweiler“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Beschlüsse

1. zur Billigung des Entwurfes,

2. zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,

3. zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) und der Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan.

Ferner beschließt der Gemeinderat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB, die von der Planung betroffen sein können.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Hierauf wird in ortsüblicher Bekanntmachung hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

zu 6

Antrag der SPD Fraktion - Erhalt des Vereinshauses Merchweiler

Vorlage: HAA/664/2022

Beschlussfassung:

Es wird beschlossen, die weitere Beratung in den Bau- und Umweltausschuss zu verweisen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig