Die Gemeinde Merchweiler erlässt gemäß §35 Satz 2 VwVfG i.V.m. §44 StVO, §45 Abs.1b Nr.4 folgende
I. Allgemeinverfügung
In der Allenfeldstraße wird beidseits ein absolutes Halteverbot angeordnet auf Höhe der Hausnummer 71a bis 73a und ab Hausnummer 68 ca. 35 m nach unten Richtung Firma Röhlinger.
II. Begründung
Da sich in diesem Bereich der Notweg für die Allenfeldhalle befindet, ist ein absolutes Halteverbot unabdingbar, da im Notfall durch eine Vielzahl von geparkten Auto’s die Einfahrt für Feuerwehr oder Rettungsdienst erschwert wird.
Aus diesem Grund wird auf einer Strecke von ca. 35 m beidseits ein absolutes Halteverbot angeordnet.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Merchweiler, Hauptstraße 82, 66589 Merchweiler einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z.B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Die Anordnung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Amtsblatt und mit Aufstellung der Schilder wirksam.