Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Merchweiler vom 07.08.2026
Der Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler als Ortspolizeibehörde hat für das Gebiet der Gemeinde Merchweiler die nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckte Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Merchweiler erlassen.
Das nach § 60 Satz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes erforderliche Einvernehmen des zuständigen Ministeriums wurde mit Schreiben vom 24. Juli 2026 erteilt.
Die nachfolgende Polizeiverordnung wird hiermit gemäß § 65 Satz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Merchweiler öffentlich verkündet. Die Verkündung erfolgt im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Merchweiler - „Blickpunkt“. Die Bekanntmachungssatzung bestimmt dieses Bekanntmachungsblatt als maßgebliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde.
Die Polizeiverordnung tritt gemäß § 20 Satz 1 am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung ist nach § 2 Absatz 1 der Bekanntmachungssatzung mit Ablauf des Erscheinungstages des „Amtlichen Bekanntmachungsblattes der Gemeinde Merchweiler“ – „Blickpunkt“ vollzogen.
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Merchweiler
vom 07.08.2026
Aufgrund der §§ 8, 59, 59a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetztes (SPolG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. April 2025 (Amtsbl. I S.506) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinde Merchweiler folgende Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen:
Inhaltsverzeichnis:
| Abschnitt I | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Abschnitt II | |
| Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | |
| § 2 | Hausnummerierung |
| § 3 | Anbringung von Hinweisschildern |
| § 4 | Bäume und Sträucher |
| § 5 | Schneeüberhänge und Eiszapfen |
| § 6 | Auffahrtsrampen in Straßenrinnen |
| § 7 | Schutz des Straßenverkehrs |
| § 8 | Sicherheit & Ordnung in öffentlichen Anlagen |
| § 9 | Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen |
| § 10 | Taubenfütterungsverbot, wildlebende Tiere |
| § 11 | Illegale Müllentsorgung |
| § 12 | Verunreinigungen |
| § 13 | Plakatierungsverbot |
| § 14 | Verbrennen von Gegenständen |
| § 15 | Öffnen und Verschließen von Schranken |
| § 16 | Hunde |
| § 17 | Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen |
| Abschnitt III | |
| Schlussvorschriften | |
| § 18 | Ausnahmen |
| § 19 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 20 | Inkrafttreten und Geltungsdauer |
Die nachstehenden Vorschriften erhalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Merchweiler
| 1. | auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, (Amtsblatt S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 865), und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)- hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, der Luftraum über dem Straßenkörper sowie die selbstständigen und unselbstständigen Geh- und Radwege, das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung |
| und | |
| 2. | in öffentlichen Anlagen |
| hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), gemeindeeigene Schulhöfe, gemeindeeigene Anlagen von Kindergärten, Markt- und Kirmesplätze, Wertstoff-Containerplätze, öffentlichen Toilettenanlagen, Anlagen im Wald (wie Waldparkplätze und -hütten), Ufer und Gewässer. | |
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen gemäß § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI I S.3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189).
(2) Die Hausnummer ist an dem Gebäude straßenseitig gut lesbar zu befestigen. Sie ist so anzubringen, dass sie von der am Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche gut lesbar ist. Ist die Hausnummer am Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht deutlich lesbar, so ist sie unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen.
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dringlich Berechtigte an einem Grundstück hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Gemeindevermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück, an seinem Gebäude oder an seiner Grundstückseinfriedung zu dulden. Private Hinweisschilder an Straßen, insbesondere an Verkehrseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden.
(2) Der Eigentümer oder sonst dringlich Berechtigte an einem Grundstück hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
(1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind so zu beschneiden, dass das Lichtraumprofil des Verkehrsraums nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert und Verkehrszeichen nicht verdeckt werden. Die Wirkung der Straßenbeleuchtung muss gewährleistet bleiben. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum, auch nicht in den Gehweg hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,50 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können, um Gefahren für den öffentlichen Verkehrsraum durch herabfallende Pflanzenteile abzuwenden. Beim Schneiden oder Fällen von Bäumen, Hecken oder Buschwerk ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.
(1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder sonst dringlich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.
(2) Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer oder sonst dringlich Berechtigte die Gefahrenstelle absperren. Zuvor ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Bei unmittelbarer Gefahr oder bei Unerreichbarkeit ist die Ortspolizeibehörde von der erfolgten Absperrung unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bürgersteige ist verboten.
(2) Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
(1) Einfriedungen entlang von Straßen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere Gegenstände entstehen.
(2) Markisen, Blumenkästen, Blumentöpfe sowie sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein.
(3) Transparente und andere Gegenstände wie etwa Strahler oder Lichterketten die über öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gespannt werden oder in solche hineinragen, sind so anzubringen und müssen so beschaffen sein, dass sie auch bei extremen Witterungsverhältnissen keine Gefahrenquelle durch Herabfallen oder Blendung darstellen. Bei Näherungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen sind die jeweils gültigen Vorschriften des zuständigen Elektroversorgungsunternehmens zu beachten. Eine lichte Höhe von 5 Metern ab Oberkannte der Verkehrsfläche muss immer gewährleistet sein. Vor einer entsprechenden Installation ist die Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Gemeinde oder zuständige Straßenmeisterei des Landesbetriebs für Straßenwesen) einzuholen.
(1) Jeder Besucher einer öffentlichen Anlage hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Jedes Verhalten, das geeignet ist, den Sachwert oder den Erholungswert für andere in unzumutbare Weise zu mindern, ist untersagt.
(2) Insbesondere dürfen die Anlagen nicht abseits der Wege betreten werden, wenn
| 1. | besondere Anschläge oder Hinweistafeln dies verbieten |
| 2. | Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen. |
(3) Weiterhin ist verboten:
| 1. | gefährdende Ball- und Bewegungsspiele, insbesondere Skateboard fahren und Inline-Skating, es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind |
| 2. | Eisflächen auf Gewässern, die sich in öffentlichen Anlagen befinden zu betreten, es sei denn, dass sie behördlich zum Betreten freigegeben worden sind |
| 3. | das Betreten der Pflanzbeete der öffentlichen Grünanalgen durch Besucher |
| 4. | das Befahren mit Fahrzeugen oder E-Scootern ausgenommen motorisierte Krankenfahrstühle und das Parken sowie Abstellen derselben (ausgenommen Waldparkplätze) |
| 5. | ruhestörendes Lärmen, insbesondere das Abspielen von elektronischen Tonträgern in einer die Öffentlichkeit störenden Lautstärke |
| 6. | der Aufenthalt von Personen, die nicht Aufsichtspersonen anwesender Kinder sind, auf einem Kinderspielplatz sowie die Benutzung der auf den Kinderspielplätzen oder in den Grünanlagen aufgestellten Spielgeräte durch Personen über 14 Jahre; die Benutzung der Kinderspielplätze sowie der aufgestellten Spielgeräte zu einem anderen als zum vorgesehenen Zweck und nach Anbruch der Dunkelheit |
| 7. | das Übernachten auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten zum Wohnen und Schlafen außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze |
(4) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Anschläge darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden, motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden; Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet.
(1) Motor- und Unterbodenwäsche an Fahrzeugen, Ölwechsel sowie die Reinigung von Gegenständen bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund, in Gewässer oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten.
(1) Das Füttern von Taubenvögeln oder verwilderten Tauben ist verboten. Das Fütterungsverbot umfasst auch das Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann.
(2) Das Füttern von wildlebenden Tieren in öffentlichen Anlagen und deren Gewässern ist verboten, ausgenommen das ordnungsgemäße Füttern von Fischen.
(1) Auf öffentlichen Straßen und auf öffentlichen Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen auch in geringen Mengen (wie beispielsweise Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Zigaretten, Verpackungsmaterial) außerhalb von Abfallbehältern verboten.
(2) In öffentlich zugänglichen Abfallbehältern oder Papierkörben dürfen keine Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle oder überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt werden. Diese Abfallbehälter sind lediglich zur Aufnahme kleinerer Abfallmengen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer und andere brennende oder glühende oder glimmende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier oder andere Wertstoffe dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr befüllt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten. Es ist verboten, Abfälle oder Gegenstände auf oder neben den Sammelbehälter für Wertstoffe abzulagern. Bei Kapazitätserschöpfung der Sammelbehälter darf nicht mehr eingeworfen oder abgestellt werden.
(4) Wer entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 handelt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(5) Wer Waren zum sofortigen Verzehr anbietet, muss in der Nähe des Verkaufsstandes ausreichend viele Abfallbehälter aufstellen und diese bei Bedarf entleeren. Außerdem hat er im Umkreis vom 50 Metern um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren und ausgegebenen Verpackungen zu beseitigen.
(1) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen sowie deren Ausstattung insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Kabelkästen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden.
(1) Außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des §12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855)), ist es untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis zu plakatieren.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 handelt oder hierzu veranlasst ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Diese Pflicht trifft im gleichen Maße auch die Veranstalter auf die in den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.
(1) Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Gegenständen verboten. Das gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden.
(2) Das Verbrennungsverbot gilt nicht für sogenannte Brauchtumsfeuer, insbesondere Martinsfeuer. Diese sind mindestens zwei Wochen vor Durchführung bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
(1) Schranken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen nur von berechtigten bzw. hierzu befugten Personen geöffnet werden. Die Schranken sind sofort nach der Durchfahrt wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in öffentlichen Anlagen sind Hundeführer verpflichtet, Hunde an der Leine zu führen (Leinenzwang).
Wer einen oder mehrere Hunde mit sich führt, muss von seiner körperlichen Konstitution in der Lage sein, den Hund oder die Hunde sicher an der Leine zu führen und muss die Gewähr dafür bieten, den Hund oder die Hunde so zu beaufsichtigen und führen zu können, dass Personen, Tiere oder Sachen nicht zu Schaden kommen. § 5 Absatz 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 15. Dezember 2022, (Amtsbl. I S. 1493) bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Friedhöfe sowie vorschulische Einrichtungen ist verboten. In Weihern oder Gewässern in öffentlichen Anlagen ist der Aufenthalt von Hunden untersagt. Ausgenommen von dem Verbot des Satzes 1 sind Dienst-, Blinden-, Therapie-, Rettungs- und Assistenzhunde sowie Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Anerkannte Hütehunde dürfen in ihrem Arbeitsbereich ohne Leine laufen, aber nicht unbeaufsichtigt bei der Herde belassen werden.
(3) In Weihern oder Gewässern in öffentlichen Anlagen ist der Aufenthalt von Hunden untersagt.
(4) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund öffentliche Straßen oder Anlagen nach §1 nicht durch Kot verunreinigt. Lassen sich Verunreinigungen nicht vermeiden, sind diese durch den Halter oder Führer unverzüglich zu beseitigen.
(5) Übermäßiges und andauerndes Bellen von Hunden, das die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße stört oder die Gesundheit anderer schädigt, ist durch den Hundehalter oder den Hundeführer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen aufgrund des §23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238), in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach §7 oder §27 des Sprengstoffgesetztes, in der Fassung vom 10. September 2023 (BGBI 2023 I Nr. 56), oder von einem Befähigungsinhaber nach §20 des Sprengstoffgesetztes abgebrannt werden. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerke) außerhalb dieses Zeitraumes ist nur nach Erteilung der Erlaubnis, bei Erlaubnisfreiheit nach Erteilung der Zustimmung, durch die Ortspolizeibehörde und nur im Rahmen des Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Sicherheitsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung möglich.
(2) Feuerwerke der Kategorie 2,3 und 4 dürfen maximal 30 Minuten dauern und müssen spätestens bis 22:00 Uhr, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23:00 Uhr, beendet sein. Darüber hinaus dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Knall- /Blitzknallwirkung an Werktagen nicht vor 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 7:00 Uhr abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall- /Blitzknallwirkung dürfen an Werktagen nicht vor 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 9:00 Uhr abgebrannt werden. Jeglicher mit dem Feuerwerk verbundener Unrat ist unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Regelung des §23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Abbrennen von Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen ist verboten.
(5) Das Salutschießen mit Schwarzpulver ist spätestens zwei Wochen vorher bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Böller und Salutschüsse dürfen an Werktagen zwischen 08:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 09:00 und 20:00 Uhr abgegeben werden.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, soweit sie mit öffentlichem Interesse vereinbar sind.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die für die Zulassung maßgebenden Tatsachen weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag ist zwei Wochen, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, beim Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler als Ortspolizeibehörde zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §63 des Saarländischen Polizeigesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen §2 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer versieht; |
| 2. | entgegen §3 Absatz 1 das Anbringen von Schildern nicht duldet; |
| 3. | entgegen §3 Absatz 1 private Hinweisschilder an Straßen ohne Genehmigung anbringt; |
| 4. | entgegen §3 Absatz 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet; |
| 5. | entgegen §4 Absatz 1 Grünwuchs an öffentlichen Straßen und Einrichtungen nicht so beschneidet, dass entweder der Verkehrsraum eingeengt, die Sicht behindert, Verkehrszeichen und Einrichtungen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung beeinträchtigt oder die lichte Höhe von 2,50 Metern über dem Gehweg oder 4,50 Metern über der Fahrbahn nicht eingehalten werden; |
| 6. | entgegen §4 Absatz 2 Grünwuchs nicht mindestens 0,50 Metern vor dem Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freischneidet; |
| 7. | entgegen §4 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus den Bäumen herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen; |
| 8. | entgegen §5 Absatz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht; |
| 9. | entgegen §5 Absatz 2 die Gefahrenstelle nicht absperrt oder die Ortspolizeibehörde nicht entsprechend informiert; |
| 10. | entgegen §6 Absatz 1 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen einbaut; |
| 11. | entgegen §6 Absatz 2 durch bewegliche Rampen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder diese nicht unverzüglich nach Benutzung aus dem Verkehrsraum entfernt; |
| 12. | entgegen §7 Absatz 1 Einfriedungen so anlegt, dass Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere Gegenstände entstehen können sowie durch Einfriedungen der Straßenverkehr gefährdet wird; |
| 13. | entgegen §7 Absatz 2 Markisen, Blumenkästen, Töpfe sowie sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert; |
| 14. | entgegen den Vorschriften des §7 Absatz 3 Transparente oder andere Gegenstände über öffentlichen Straßen oder in Anlagen anbringt; |
| 15. | entgegen §8 Absatz 2 öffentliche Anlagen abseits der Wege betritt obwohl besondere Anschläge dies verbieten oder Einfriedungen/Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen; |
| 16. | entgegen §8 Absatz 3 gefährliche Ball- und Bewegungsspiele ausführt, nicht freigegebene Eisflächen oder Pflanzbeete betritt, eine öffentliche Anlage befährt oder beparkt, Tonwiedergabegeräte betreibt oder sich außerhalb der festgesetzten Zeiten auf dem Kinderspielplatz aufhält oder entgegen der festgesetzten Altersgrenze Spielgeräte benutzt, in Gewässern badet, im Freien übernachtet oder zum Wohnen oder Schlafen geeignete Einrichtungen aufstellt; |
| 17. | entgegen §8 Absatz 4 Wege in öffentlichen Anlagen mit Fahrzeugen befährt; |
| 18. | entgegen § 9 Motor- oder Unterbodenwäsche an Fahrzeugen ausführt, Gegenstände reinigt bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe oder Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder das Kanalnetz gelangen können oder Ölwechsel im Geltungsbereich der Verordnung vornimmt; |
| 19. | entgegen §10 wildlebende Tiere füttert oder Futter auslegt, das von diesen Tieren erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann; |
| 20. | entgegen §11 Absatz 1 Abfälle außerhalb der dafür aufgestellten Abfallbehältern wegwirft; |
| 21. | entgegen §11 Absatz 2 Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sowie überwachungsbedüftige Abfälle in aufgestellte Abfallbehälter einfüllt; |
| 22. | entgegen §11 Absatz 3 Sammelbehälter für Altglas, Altpapier oder ähnliche Wertstoffe mit anderen als für ihre Zwecke vorhergesehene Materialien oder außerhalb der festgelegten Zeiten befüllt oder Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Sammelbehältern für Wertstoffe ablagert; |
| 23. | entgegen §11 Absatz 4 entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 handelt oder hierzu veranlasst und die unverzügliche Beseitigung nicht durchführt; |
| 24. | entgegen §11 Absatz 5 keine Abfallbehälter aufstellt und leert und seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt; |
| 25. | entgegen §12 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht; |
| 26. | entgegen §13 Absatz 1 an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen sowie zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis der Verfügungsberechtigten plakatiert, beschriftet oder bemalt, sowie es sich nicht um Werbeanlagen im Sinne des §12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes handelt; |
| 27. | entgegen §13 Absatz 2 selbst oder als Veranstalter ihrer sich aus §13 Absatz 1 ergebenden Verpflichtung zur Beseitigung von Plakatierungen nicht unverzüglich nachkommt; |
| 28. | entgegen §14 Gegenstände verbrennt oder Rauch, Dämpfe und Gase von Grundstücken in den Straßenraum einleitet; |
| 29. | entgegen §15 als nicht berechtigter bzw. hierzu nicht befugte Person Schranken an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen öffnet oder die Schranken nicht sofort nach der Durchfahrt ordnungsgemäß verschließt; |
| 30. | entgegen §16 Absatz 1 Hunde frei umherlaufen lässt oder in der bebauten Ortslage nicht anleint oder Hunde mit sich führt, die der Führende nicht sicher an der Leine halten kann; |
| 31. | entgegen §16 Absatz 2 Hunde in die dort genannten Einrichtungen mitnimmt; |
| 32. | entgegen §16 Absatz 3 Hunde in öffentlichen Weihern oder Gewässern baden lässt; |
| 33. | entgegen §16 Absatz 4 öffentliche Straßen und öffentliche Analgen durch Hunde verunreinigen lässt, ohne die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; |
| 34. | entgegen §16 Absatz 5 Hunde übermäßig oder andauernd bellen lässt, wodurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße gestört oder die Gesundheit anderer geschädigt wird; |
| 35. | entgegen §17 Absatz 1 ohne Erlaubnis bzw. Zustimmung durch die Ortspolizeibehörde pyrotechnische Gegenstände abbrennt; |
| 36. | entgegen §17 Absatz 2 außerhalb der erlaubten Zeiten pyrotechnische Gegenstände abbrennt; |
| 37. | entgegen §17 Absatz 4 in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen Pyrotechnik abbrennt; |
| 38. | entgegen §17 Absatz 5 ohne vorherige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde mit einem Böller oder Salut schießt; |
| 39. | entgegen §17 Absatz 6 außerhalb der erlaubten Zeiten Böller oder Salut schießt; |
(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können gemäß §63 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist gemäß §63 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes der Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler als Ortspolizeibehörde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Merchweiler in Kraft.
Die Geltungsdauer dieser Polizeiverordnung beträgt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 20.3.2014 außer Kraft.