Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.08.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Altwies-Süd“ beschlossen hat.
Die Gemeinde Merchweiler plant das bestehende Gewerbegebiet „Altwies / Schmitzwies“, welches sich in direkter Nachbarschaft zum Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“ befindet, zu erweitern. Konkret handelt es sich um die Fläche südlich der Montistraße zwischen Bahnstrecke und L 127. Es handelt sich um einen wichtigen Gewerbestandort der Gemeinde.
Die Erschließung der Erweiterung des Gewerbegebietes soll über eine neu auszubauende Stichstraße, die an die Montistraße anschließt, erfolgen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit überwiegend nach § 35 BauGB (Außenbereich) sowie im nördlichen Teil, unmittelbar entlang der Montistraße, nach dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altwies / Schmitzwies“ (2015). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan wird für das Gelände zwischen Montistraße, Bahnstrecke und L 127 aufgestellt. Die genannten Verkehrswege sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Das Plangebiet befindet sich östlich der Privatstraße, die das Umspannwerk und den dort angrenzenden bestehenden Gewerbebetrieb erschließt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,3 ha.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altwies / Schmitzwies“ aus dem Jahr 2015.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Grünfläche dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom 10.09.2026 bis einschließlich 12.10.2026 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.merchweiler.de) unter folgendem Pfad: Informationen für Bürger/Veröffentlichungen aus der Verwaltung/Bekanntmachungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde im Ortsteil Wemmetsweiler, Bauamt, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Zimmer Nr. 2.28, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde.planungsbeteiligung@merchweiler.de bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.