Gemeinde Merchweiler
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Die Gemeinde Merchweiler erlässt gemäß §35 Satz 2 VwVfG i.V.m. §44 StVO, §45 Abs.1b Nr.4 folgende
I. Allgemeinverfügung
In der „Waldstraße“ im Ortsteil Merchweiler wird beidseits beginnend ab Kreuzungsbereich Im Solch/Waldstraße bis Ende Kreuzungsbereich Schillerstraße/Waldstraße ein „absolutes Halteverbot“ angeordnet.
II. Begründung
Der betreffende Straßenabschnitt befindet sich unmittelbar vor und nach einer Kreuzung. Durch haltende oder parkende Fahrzeuge in diesem Bereich werden die Sichtbeziehungen zwischen den in die Kreuzung ein- bzw. ausfahrenden Verkehrsteilnehmern erheblich eingeschränkt. Insbesondere kann dadurch die frühzeitige Erkennbarkeit des querenden bzw. entgegenkommenden Verkehrs beeinträchtigt werden. Dies erhöht das Risiko von Konfliktsituationen beim Ein- und Ausfahren in bzw. aus der Kreuzung.
Darüber hinaus führt das Abstellen von Fahrzeugen in diesem Bereich zu einer Verengung der nutzbaren Fahrbahn. Dies erschwert insbesondere den Begegnungsverkehr und kann dazu führen, dass Fahrzeuge ausweichen oder warten müssen. Durch die Freihaltung des Straßenabschnitts soll daher eine ausreichende Fahrbahnbreite gewährleistet und ein sicherer sowie möglichst störungsfreier Begegnungsverkehr ermöglicht werden.
Das Haltverbot ist geeignet, die bestehenden bzw. zu erwartenden Sicht- und Verkehrsbehinderungen zu vermeiden. Es ist auch erforderlich, da mildere Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sind, die erforderlichen Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich sowie die für den Begegnungsverkehr notwendige Fahrbahnbreite sicherzustellen.
Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs mit den Interessen der Anlieger und Verkehrsteilnehmer an der Nutzung des Straßenraums überwiegt das öffentliche Interesse an der Freihaltung des betreffenden Bereichs. Die mit dem Haltverbot verbundenen Einschränkungen sind angesichts des angestrebten Schutzzwecks verhältnismäßig.
Das Haltverbot wird auf den für die Verbesserung der Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich und die Erleichterung des Begegnungsverkehrs erforderlichen räumlichen Bereich beschränkt. Aus diesem Grund wird nun ein absolutes Halteverbot fest installiert, da sich die in der Vergangenheit probeweise aufgestellten Halteverbotsschilder mehr als bewährt haben.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Merchweiler, Hauptstraße 82, 66589 Merchweiler einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z.B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Die Anordnung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.