| Sitzungstermin: | Donnerstag, den 28.09.2023 |
| Sitzungsbeginn: | 18:00 Uhr |
| Sitzungsende: | 18:45 Uhr |
| Ort, Raum: | Gr. Kuppelsaal des Rathauses Wemmetsweiler |
| zu 1 | Annahme der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 20.07.2023 |
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| c) Beschlussfassung |
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| Die Niederschrift wird in der vorliegenden Fassung angenommen. |
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| Abstimmungsergebnis: einstimmig |
| zu 2 | Annahme der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 14.09.2023 |
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| c) Beschlussfassung |
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| Die Niederschrift wird in der vorliegenden Fassung angenommen. |
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| Abstimmungsergebnis: 13 Ja-Stimmen Keine Nein-Stimmen 4 Stimmenthaltungen |
| zu 3 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "KITA Wemmetsweiler" im Ortsteil Wemmetsweiler; Abschluss des Durchführungsvertrages Vorlage: BAV/766/2023 |
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| c) Beschlussfassung |
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| Es wird beschlossen, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „KITA Wemmetsweiler“ mit der Vorhabenträgerin, der littlebigFuture gGmbH, in der vorliegenden Fassung abzuschließen. |
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| Abstimmungsergebnis: einstimmig |
| zu 4 | Teiländerung des Flächennutzungsplans "KITA Wemmetsweiler" im Ortsteil Wemmetsweiler; Abwägungsbeschluss und Beschluss über die Teiländerung des Flächennutzungsplans Vorlage: BAV/765/2023 |
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| c) Beschlussfassung: |
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „KITA Wemmetsweiler“ fand vom 13.04.2023 bis 17.05.2023 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und Bürger hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.
Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt gem. § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „KITA Wemmetsweiler“. Die Begründung und der Umweltbericht sowie das Verkehrsgutachten werden gebilligt.
Die Verwaltung der Gemeinde Merchweiler wird beauftragt, die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Teiländerung des Flächennutzungsplanes eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
| zu 5 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "KITA Wemmetsweiler" im Ortsteil Wemmetsweiler; Abwägungs- und Satzungsbeschluss |
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| Vorlage: BAV/767/2023 |
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| c) Beschlussfassung: |
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” fand vom 13.04.2023 bis 17.05.2023 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und Bürger hat der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.Die Verwaltung der Gemeinde Merchweiler wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und Bürger, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden und Bürgern schriftlich mitzuteilen.Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung und der Umweltbericht sowie das Verkehrsgutachten werden gebilligt.Die Verwaltung der Gemeinde Merchweiler wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGBAuf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| 4. | wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Vorhaben- und Erschließungsplanes „KITA Wemmetsweiler” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
| 3. | In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” eingesehen werden können. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
| zu 6 | Abschluss einer Betriebsträgervereinbarung mit dem anerkannten Träger der Jugendhilfe littlebigfuture gGmbH über den Betrieb einer Kita in der Gemeinde MerchweilerVorlage: HAA/696/2023 |
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| c) Beschlussfassung: |
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| Es wird beschlossen, die beigefügte Betriebsträgervereinbarung mit dem anerkannten Träger der Jugendhilfe littlebigfuture gGmbH über den Betrieb der neu zu errichtenden Kita in Wemmetsweiler abzuschließen. Die Vereinbarung ist der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
| zu 7 | Wahl eines besonderen Gemeindewahlleiters und eines besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Merchweiler am 09. Juni 2024 Vorlage: ORD/156/2023 |
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| c) Beschlussfassung: |
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| Es wird beschlossen, im Falle einer Wahlbewerbung des Bürgermeisters sowie der beiden Beigeordneten bei der anstehenden Kommunalwahl am 09. Juni 2024 den Leiter des Geschäftsbereiches 3 und Wahlsachbearbeiter, Stefan Kaiser, zum besonderen Gemeindewahlleiter und die stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereiches 3, Karin Magar, zur besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiterin zu wählen. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
| zu 8 | Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Merchweiler in Wahlbereiche für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 |
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| Vorlage: ORD/155/2023 |
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| c) Beschlussvorschlag: |
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| Es wird beschlossen, das Wahlgebiet der Gemeinde Merchweiler für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 in die Wahlbereiche |
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| • 1 Merchweiler, bestehend aus dem Gebiet des Gemeindebezirkes Merchweiler und |
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| • 2 Wemmetsweiler, bestehend aus dem Gebiet des Gemeindebezirkes Wemmetsweiler einzuteilen. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
| zu 9 | Benehmen der Gemeinde Merchweiler zur Festsetzung des Wahltages für die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) Vorlage: HAA/691/2023 |
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| c) Beschlussfassung: |
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| Es wird beschlossen, als Tag der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) den 09. Juni 2024 vorzuschlagen und für diesen Wahltermin das Benehmen der Gemeinde gemäß § 74 Absatz 2 KWG herzustellen. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig