Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler hat mit Beschluss vom 16.12.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ASB-Servicewohnen „Merchtalblick““ mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „ASB-Servicewohnen „Merchtalblick““ mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 01.06.2022 in Kraft gesetzt.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ASB-Servicewohnen „Merchtalblick““, bestehend aus Plan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung, dazugehörigem Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung, bei der Gemeinde Merchweiler, während den üblichen Dienststunden im Rathaus Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Zimmer 2.25, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Dort werden auch die DIN 18916, die DIN 18320, die DIN 18915 und die DIN 18920 sowie die RAS-LP 4 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ASB-Servicewohnen „Merchtalblick““ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn