Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler hat in öffentlicher Sitzung am 28.09.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler” in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan „KITA Wemmetsweiler”, bestehend aus Plan, Begründung, Umweltbericht, Verkehrsgutachten und zusammenfassender Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, Bauamt, Zimmer 2.28, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Dort werden auch die verwendeten DIN-Normen, Merkblätter und Richtlinien zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes „KITA Wemmetsweiler” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.