Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler in öffentlicher Sitzung am 24.11.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Bebauungsplan ´Kässeiters 2. BA´“ im beschleunigten Verfahren gefasst hat.
Im gleichnamigen Ortsteil der Gemeinde Merchweiler soll im südlichen Siedlungsgebiet auf einer bislang unbebauten Grün- bzw. Freifläche neuer Wohnraum, als Erweiterung des nördlich unmittelbar angrenzenden Neubaugebietes geschaffen werden. Die Fläche befindet sich in der Schützenhausstraße am Siedlungsrand. Das Umfeld des Plangebietes wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Die Erschließung ist gesichert und der ruhende Verkehr kann vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Plangebietes nach § 35 BauGB. Auf dieser Grundlage ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig. Um für das Plangebiet eine Vorhabenzulässigkeit herzustellen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Nördlich des Plangebietes wurde in der Vergangenheit bereits ein Bebauungsplan zur Schaffung von Wohnraum aufgestellt („Kässeiters, 2. BA“ von 2018). Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Bebauungsplan ´Kässeiters 2. BA´“ handelt es sich somit um eine Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 620 m2.
Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b und § 13 BauGB aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler stellt für das Plangebiet eine geplante Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.