Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bäckerei Rullof“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
Im Ortsteil Merchweiler plant die Bäckerei Konditorei A. Rullof GmbH auf einer bislang unbebauten Grün-/Freifläche im Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“, im Kreuzungsbereich zwischen der Straße „Auf Pfuhlst“ und der Quierschieder Straße (L 127), die Errichtung einer Bäckerei mit Sitzcafé.
Das Planvorhaben sieht neben der Realisierung einer Bäckerei mit Sitzcafé die Errichtung einer Außenterrasse und Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter der Bäckerei vor.
Die Erschließung der Fläche ist über die nördlich angrenzende Straße „Auf Pfuhlst“ gewährleistet.
Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.
Der Standort ist für die Errichtung einer Bäckerei mit Sitzcafé sehr gut geeignet, da die Umgebung durch Gewerbebetriebe geprägt ist, deren MitarbeiterInnen von der geplanten Nutzung profitieren werden.
Das Plangebiet liegt derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“ (1990). Das Planvorhaben ist auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht realisierungsfähig, da dieser für das Plangebiet öffentliche Grünflächen und eine Verkehrsfläche festsetzt. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der vorliegende Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“ (1990).
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.640 m2.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.