Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Bäckerei Rullof“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Im Ortsteil Merchweiler plant die Bäckerei Konditorei A. Rullof GmbH auf einer bislang unbebauten Grün-/Freifläche im Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“, im Kreuzungsbereich zwischen der Straße „Auf Pfuhlst“ und der Quierschieder Straße (L 127), die Errichtung einer Bäckerei mit Sitzcafé.
Das Planvorhaben sieht neben der Realisierung einer Bäckerei mit Sitzcafé die Errichtung einer Außenterrasse und Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter der Bäckerei vor.
Die Erschließung der Fläche ist über die nördlich angrenzende Straße „Auf Pfuhlst“ gewährleistet.
Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.
Der Standort ist für die Errichtung einer Bäckerei mit Sitzcafé sehr gut geeignet, da die Umgebung durch Gewerbebetriebe geprägt ist, deren MitarbeiterInnen von der geplanten Nutzung profitieren werden.
Das Plangebiet liegt derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“ (1990). Das Planvorhaben ist auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht realisierungsfähig, da dieser für das Plangebiet öffentliche Grünflächen und eine Verkehrsfläche festsetzt. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der vorliegende Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Auf Pfuhlst“ (1990).
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.640 m2.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merchweiler stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, in der Zeit vom 02. Januar 2024 bis einschl. 02. Februar 2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.merchweiler.de) unter folgendem Pfad: Informationen für Bürger/Veröffentlichungen aus der Verwaltung/Bekanntmachungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Merchweiler im Ortsteil Wemmetsweiler, Rathausstraße 1, 66589 Merchweiler, Bauamt, Zimmer Nr. 2.28, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: gemeinde.planungsbeteiligung@merchweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.