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Blickpunkt Merchweiler
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstrasse“ in der Gemeinde Merchweiler, Ortsteil Wemmetsweiler

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Merchweiler hat mit Beschluss vom 14.10.2021 den Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch -BauGB- als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit nochmals gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht, nachdem die Bekanntmachung vom 27.10.2021 keinen Hinweis auf die externen Ausgleichsflächen, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, enthielt. Auf diese Flächen wird in der vorliegenden Bekanntmachung daher nachfolgend verwiesen. Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße” wird nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.10.2021 in Kraft gesetzt.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße”, bestehend aus Plan und Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Merchweiler, Rathausstraße 1, Zimmer 2.25, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Ende Franzstraße” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Der Bebauungsplan als Satzung, der unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Merchweiler, 01.02.2023

Der Bürgermeister
-Patrick Weydmann-